OGH 10 Ob 25/18a
Worum es ging: Wie viel Unterhalt steht meinem Kind nach dem Tod der Mutter zu?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei einem Kind, das einen Elternteil verloren hat, helfen die üblichen Bedarfssätze und Obergrenzen nicht weiter. Der Bedarf muss anhand der tatsächlichen Lebensverhältnisse ermittelt werden; auch die Höhe einer Mindestpension kann dabei ein Anhaltspunkt sein, muss es aber nicht. Zu berücksichtigen ist, dass das Kind nun auf Betreuung durch andere angewiesen ist; gedeckt wird das aus der Pension und aus dem Unterhalt des Vaters.
Ja. Die Waisenpension ist eigenes Einkommen des Kindes und keine Leistung eines Dritten, die den Unterhaltsanspruch unberührt ließe. Sie soll in erster Linie die Ansprüche gegen den verstorbenen Elternteil decken und wird daher beim Bedarf des Kindes berücksichtigt.
Nein, nicht einfach eins zu eins. Zu ermitteln ist, mit welchem Betrag die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch besteht. Die Einkünfte einfach vom Richtsatz abzuziehen und nur den Unterschiedsbetrag zu gewähren, widerspricht bei Titelvorschüssen der gesetzlich angeordneten Anpassung an den aktuellen Unterhaltsanspruch.
Ja. Anders als bei sonstigen Vorschüssen werden bei Richtsatzvorschüssen die dem Kind anzurechnenden Einkünfte abgezogen. Sie sind aber nicht in voller Höhe anzurechnen: Eigene Einkünfte des Kindes werden in der Regel zu gleichen Teilen auf die Unterhaltsleistung beider Elternteile angerechnet. Das gilt auch dann, wenn das Kind doppelt Richtsatzvorschüsse erhält.
Nein. Betreuen die Großeltern das Kind, weil die Mutter verstorben ist, trifft die Pflicht zur Zahlung des Unterhalts allein den Vater. Die Betreuungsleistungen der Großeltern gelten nicht als Einkommen des Kindes und kürzen den Unterhalt nicht. Nur ein eigenes Einkommen des Kindes verringert den Anspruch gegenüber dem Vater.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 27.12.2017, 43 R 568/17y-42
Zitierte Paragrafen
ABGB § 140 ABGB § 231 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
42 Absätze, 13.480 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.04.2018
Geschäftszahl
10Ob25/18a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen F*, geboren am * 2009, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Amt für Jugend und Familie – Rechtsvertretung Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 1060 Wien, Amerlingstraße 11), wegen Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Dezember 2017, GZ 43 R 568/17y-42, womit infolge Rekurses des Kindes der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Oktober 2017, GZ 90 Pu 69/11k-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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