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Lebt der alte Vorschuss nach dem Ende der Haft wieder auf?

betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Unterhaltspflichtige
Nein. Wird statt des bisherigen Vorschusses ein Vorschuss für die Dauer der Haft gewährt, erlischt der frühere Vorschuss. Nach dem Ende der Haft lebt er nicht von selbst wieder auf.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 19.07.2016 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1991)

Wird gemäß § 7 Abs 2 UVG anstelle eines Vorschusses nach den §§ 3, 4 Z 1 ein Vorschuß nach § 4 Z 3 gewährt, erlischt der Titelvorschuß und lebt nach Haftende nicht wieder auf.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076424 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

UVG §7 Abs2

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