Lebt der alte Vorschuss nach dem Ende der Haft wieder auf?
betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Unterhaltspflichtige
Nein. Wird statt des bisherigen Vorschusses ein Vorschuss für die Dauer der Haft gewährt, erlischt der frühere Vorschuss. Nach dem Ende der Haft lebt er nicht von selbst wieder auf.
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Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 19.07.2016 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1991)
Wird gemäß § 7 Abs 2 UVG anstelle eines Vorschusses nach den §§ 3, 4 Z 1 ein Vorschuß nach § 4 Z 3 gewährt, erlischt der Titelvorschuß und lebt nach Haftende nicht wieder auf.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Umwandlung der Titelvorschüsse in Haftvorschüsse schlechthin; das Erstgericht gewährte vielmehr - nachdem es den Unterhaltspflichtigen seiner Verpflichtung für die Zeit vom 20.01.1993 bis 19.05.1993 enthoben hatte - Haftvorschüsse für die Zeit der Strafhaft (6 Monate) sowie für die Zeit ab 01.06.1993 Titelvorschüsse in der bisherigen Höhe; ausgegangen wurde dabei davon, daß der Unterhaltspflichtige auch nach der Haft die titelmäßigen, unter dem Regelbedarfssatz liegenden Unterhaltsbeträge leisten können wurde.OGH 5 Ob 543/93, 14.09.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076424 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 10 Ob 37/16p, 19.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UVG §7 Abs2
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