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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.06.2018 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 101/18h

Worum es ging: Entscheidet ein Gutachten, wie Werbung auf die Leute wirkt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wie eine Werbung auf die breite Masse wirkt, beurteilt das Gericht selbst als Rechtsfrage. Darüber sind keine Beweise aufzunehmen.

Ja. Das Gericht muss vorhandene Erfahrungssätze von sich aus berücksichtigen, und Sie dürfen selbst welche behaupten und unter Beweis stellen. Der Beweis, dass ein Erfahrungssatz unrichtig ist, ist grundsätzlich zulässig; er gelingt in der Regel nur mit einer Befragung des Publikums.

Das entscheidet das Gericht und nicht ein Sachverständiger. Maßgeblich ist die objektive Gestalt des Werks, nicht Ihre Vorstellungen beim Schaffen und nicht die Meinung von Fachleuten. Den Nachweis können Sie im Wesentlichen schon durch Vorlage des Werks erbringen.

Ja. Ob Verwechslungsgefahr besteht, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht selbst beantwortet. Wie die angesprochenen Kreise die Zeichen auffassen, ist zwar eine Tatsachenfrage, doch braucht es dazu keine Beweise, wenn die allgemeine Lebenserfahrung ausreicht.

Geschützt ist eine Gestaltung, die mit einem gewissen Maß an Originalität verbunden ist, also den Stempel der Persönlichkeit ihres Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note von ähnlichen Erzeugnissen abhebt. Dazu zählt auch Grafik, ebenso Gebrauchsgrafik und das Layout einer Website. Wie hoch der künstlerische Wert ist, spielt keine Rolle; rein handwerkliche, alltägliche Gestaltungen sind nicht geschützt.

Nein. Eine neue technische Lösung ist für sich allein nicht urheberrechtlich geschützt, auch wenn es dafür mehrere Wege gäbe. Geschützt ist die Gestaltung nur, soweit sie nicht technisch bedingt ist, sondern aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit oder der Ästhetik gewählt wurde.

Wer bewusst auf jede nicht notwendige Gestaltung verzichtet, hat wenig Spielraum. Je weniger Spielraum bestand, desto weniger Persönliches steckt im Ergebnis und desto schwächer ist der Schutz. Dass sich dieselbe technische Idee auch anders lösen ließe, macht den Gegenstand noch nicht zum Kunstwerk.

Ja, aber nur, wenn schon dieser Teil für sich allein eine eigene schöpferische Leistung ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich in dem Ausschnitt die kennzeichnenden Merkmale des Gesamtwerks wiederfinden.

Entscheidend ist allein, ob die Leistung eine individuelle Eigenart hat. Das ist der Fall, wenn sie sich vom Alltäglichen und üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Ob das zutrifft, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Ob sich eine Schöpfung durch ihre Eigenart hinreichend deutlich von ähnlichen Arbeiten unterscheidet und deshalb ein geschütztes Werk ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine allgemein gültige Antwort darüber hinaus gibt es nicht.

Nein, wenn dadurch über die Herkunft getäuscht wird. Hat Ihre Verpackung eine eigene Prägung, die bei Verbrauchern die Vorstellung einer bestimmten Herkunft auslöst, und wird sie herkunftstäuschend nachgeahmt, ist das unlauter. Entscheidend ist, ob ein Durchschnittsverbraucher wegen der Aufmachung annehmen könnte, das Produkt stamme aus einem anderen Unternehmen.

Ja. Auch nicht registrierte Unternehmenskennzeichen sind bei hoher Bekanntheit gegen die unlautere Ausnutzung ihrer Kennzeichnungskraft und der ihnen entgegengebrachten Wertschätzung geschützt. Maßgeblich ist der Vorteil, den ein Dritter aus der Sogwirkung des bekannten Zeichens zieht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

41 Absätze, 13.375 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.06.2018

Geschäftszahl

4Ob101/18h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2018, GZ 4 R 146/17w-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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