Prüft die Behörde von selbst, ob mein Anspruch verjährt ist?
günstig für Insolvenzfonds betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Insolvenzverwalter
Ja. Ob ein Anspruch verjährt oder verfallen ist, wird von Amts wegen wahrgenommen. Niemand muss das eigens einwenden. Verjährte Ansprüche werden daher auch dann nicht aus dem Insolvenzfonds gesichert, wenn sich niemand darauf beruft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 22.02.2017 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die Verjährung von Ansprüchen ist eine von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nach Kollektivvertrag verfallene Ansprüche.OGH 8 ObS 9/20m, 23.02.2021
- Keine Sicherung von bereits verjährten Urlaubsansprüchen ohne Anerkenntnis des Arbeitgebers.OGH 8 ObS 5/05a, 17.02.2005
- Ebenso ist der Verfall von Ansprüchen auch ohne darauf abzielende Einwendungen wahrzunehmen.OGH 8 ObS 234/97p, 12.03.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076711 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 8 ObS 2/17b, 22.02.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
IESG §1 Abs2
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