Muss ich zusätzlich klagen, damit mein Anspruch nicht verjährt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 23.07.2019 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2002)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 letzter Satz IESG kann nur dann zum Tragen kommen, wenn die Forderung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der IEF‑Service GmbH noch nicht verjährt oder präkludiert war.OGH 9 ObA 53/19p, 23.07.2019
- Auch hier muss aberder Grundsatz gelten, dass die Unterbrechungswirkung nur unter der Bedingung eintritt, dass die Betreibung des Anspruchs „gehörig fortgesetzt" wird, sodass sie im Falle einer ungewöhnlichen Untätigkeit des Anspruchswerbers rückwirkend wegfällt.OGH 9 ObA 63/05p, 29.06.2005
- Der Gesetzgeber wollte durch die Schaffung dieses Unterbrechungsgrundes klarstellen, dass es einer zusätzlichen Klage des Arbeitnehmers zur Wahrung der Verjährungsfrist nicht bedarf.OGH 9 ObA 53/02p, 08.05.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116254 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 ObA 53/19p, 23.07.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Verfallsfrist beginnt mit der Fälligkeit Ihres Entgelts zu laufen. Ob und wann Sie eine Lohnabrechnung erhalten haben, spielt dabei im Allgemeinen keine Rolle. Sie müssen Ihre Ansprüche auch nicht beziffern, um sie rechtzeitig geltend zu machen.
Eine Klage auf Feststellung hält die Verjährung nur für das Rechtsverhältnis auf, um das es dabei geht, und für die daraus abgeleiteten Ansprüche. Wenn Sie feststellen lassen wollen, dass Ihr Dienstverhältnis fortbesteht, sind Ansprüche aus dessen Beendigung davon nicht erfasst. Um deren Verfall oder Verjährung zu verhindern, müssen Sie zusätzlich ein Eventualbegehren stellen.