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Wann verjährt mein Anspruch wegen versagter Aufsicht über Banken?

günstig für Geschädigter betrifft Anleger, Sparer, Geschädigte, Behörden
Erst dann, wenn Sie ausreichend sicher wissen, dass Organe der Republik ein Verschulden trifft, oder erkennen müssen, dass Sie ohne eigenes Zutun, etwa ohne fachlichen Rat, nicht mehr erfahren werden. Im Zweifel darf angenommen werden, dass die Aufsicht ihre Pflichten erfüllt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Dass die zuständigen Organe der Republik Österreich ihre Pflichten zur Aufsicht über die Kreditinstitute nicht erfüllen, liegt grundsätzlich nicht nahe, da im Zweifel das Gegenteil angenommen werden muss. Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches wegen schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht beginnt daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050360 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 19.

Genannte Normen

AHG §6 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verjährung vor Eintritt des Schadens

Ja. Die dreißigjährige Frist beginnt mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat, nicht erst mit dem Schaden selbst. Tritt der Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, ist Ihr Anspruch bereits verjährt.

günstig für Schädiger Beginn der dreißigjährigen Verjährung

Die dreißigjährige Frist beginnt bereits mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat. Wann der Schaden eingetreten ist, spielt dafür keine Rolle. Mit Ablauf dieser Frist ist der späteste Zeitpunkt verstrichen, zu dem Sie den Ersatzanspruch geltend machen können.

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