Wann verjährt mein Anspruch wegen versagter Aufsicht über Banken?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein Amtshaftungs‑, sondern ein allgemeiner Schadenersatzanspruch.OGH 8 Ob 26/10x, 22.03.2011
- Mit dem Wissen (oder Wissenmüssen), nun selbst aktiv werden zu müssen, weil weitere Klarheit in Bezug auf den Sachverhalt nicht mehr zu gewinnen ist, beginnt die Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch jedenfalls zu laufen.OGH 1 Ob 70/07m, 14.08.2007
- Hier: Wird in Rechnung gestellt, dass die Beklagte (hier: der Bund) jedes Verschulden ihrer Organe bestreitet, und ferner auch die Schwierigkeiten, selbst Erhebungen anzustellen oder zu veranlassen, so war es dem Kläger nicht zumutbar, schon in einem Zeitpunkt zu klagen, in dem er noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Verschulden von Organen der Beklagten hatte und er damit rechnen konnte, dass sein Wissensstand in dem gegen seinen Nachbarn anhängigen Rechtsstreit noch auf andere Weise erhöht werden könnte.OGH 1 Ob 95/01d, 17.12.2001
- Im Zweifel kann unterstellt werden, dass die Organe des Bundes ihre Pflichten erfüllen.OGH 1 Ob 95/01d, 17.12.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050360 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 1 Ob 231/20g, 28.01.2021, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §6 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die dreißigjährige Frist beginnt mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat, nicht erst mit dem Schaden selbst. Tritt der Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, ist Ihr Anspruch bereits verjährt.
Die dreißigjährige Frist beginnt bereits mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat. Wann der Schaden eingetreten ist, spielt dafür keine Rolle. Mit Ablauf dieser Frist ist der späteste Zeitpunkt verstrichen, zu dem Sie den Ersatzanspruch geltend machen können.