Bleibt eine im Ausland begründete Sicherheit in Österreich bestehen?
günstig für Insolvenzverwalter betrifft Gläubiger, Banken, Unternehmer, Insolvenzverwalter
Nach österreichischem Recht muss ein Pfandrecht oder Sicherungseigentum nicht nur bei der Begründung, sondern auch für das Weiterbestehen nach außen erkennbar sein. Diese Vorschrift schützt die Ordnung unter den Gläubigern im Inland und will auch bei Auslandsbezug angewendet werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 10.08.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Nach österreichischem Recht ist nicht nur zur Begründung sondern auch zum Weiterbestehen des Pfandrechts und des Sicherungseigentums eine gewisse Publizität notwendig, die zum Schutz der Gläubigerordnung im Inland festgesetzt wurde und deren eigener Anwendungswille Beachtung verlangt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gegenteilig für in Deutschland wirksam erworbenes Sicherungseigentum.OGH 3 Ob 249/18s, 23.01.2019
- Es muss auch für die Verpfändung durch Zeichen gelten, dass deren Wirksamkeit erlischt, wenn die Entfernung der Zeichen durch den Pfandgläubiger oder mit dessen Zustimmung erfolgt, wird darin doch regelmäßig auch der schlüssige Verzicht auf das Pfandrecht zu erkennen sein.OGH 5 Ob 233/13w, 23.04.2014
- Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen.OGH 3 Ob 155/10f, 23.02.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076720 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 221/22v, 10.08.2023, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
IPRG §31
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