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Wie viel darf ich aus einem fremden Text zitieren?

günstig für Urheber betrifft Autoren, Verlage, Journalisten, Urheber
Beim Zitieren aus einem fremden Text ist entscheidend, dass der Autor im Wettbewerb möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der wirtschaftliche Wert seines Werks darf nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt werden, und das Zitat darf die Verwertung des fremden Werks weder ersetzen noch ihr Konkurrenz machen. Den wesentlichen Inhalt oder ein Kernstück zu übernehmen ist unzulässig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 27.08.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Entscheidend ist bei der Abgrenzung der Interessen des Urhebers des zitierten Sprachwerkes und des Zitierenden letztlich, dass eine Beeinträchtigung des Autors im Wettbewerb tunlichst vermieden wird. Grundsätzlich ist vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers an seinem Werk auszugehen, dessen wirtschaftlicher Wert nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt werden darf. Das Zitat darf kein Ersatz und keine Konkurrenz der unmittelbaren Verwertung des benutzten fremden Werkes sein. Die Übernahme des wesentlichen Inhalts oder eines "Kernstückes" des fremden Werkes ist unzulässig, da auf diese Weise seine Absatzchancen gemindert werden können. - "Max Merkel-Buch".

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076725 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

UrhG §42f; UrhG §46 Z1

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