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Kann ich einen Mitbewerber wegen fremder Urheberrechte belangen?

günstig für Beklagter betrifft Unternehmer, Urheber, Mitbewerber
Nein. Einen Verstoß gegen das Urheberrecht kann nur derjenige geltend machen, dem das Recht zusteht, nicht ein Mitbewerber des Verletzten. Der Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht kann auch nicht für sich allein abgetreten werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 20.04.2016 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Verstöße gegen das Urheberrecht kann nur der Berechtigte, nicht aber der Mitbewerber des Verletzten gemäß § 1 UWG geltend machen. Eine Abtretung des Unterlassungsanspruchs nach UrhG allein ist nicht möglich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115373 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Genannte Normen

UWG §1 A; UWG §1 C2; UWG §1 D5f; UWG §78

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Klagerecht trotz eigenen Verstoßes

Nein. Ein Mitbewerber bleibt zur Klage berechtigt, auch wenn er selbst einen gleichartigen Verstoß begangen hat. Sein eigenes Fehlverhalten nimmt ihm das Recht nicht, gegen den Konkurrenten vorzugehen.

günstig für Kläger Klage trotz eigener fehlerhafter Werbung

Ja. Sie können sich gegen unlautere Werbemittel eines Mitbewerbers auch dann mit einer Unterlassungsklage wehren, wenn Ihre eigene Werbung ebenfalls nicht einwandfrei ist. Umgekehrt gibt Ihnen unlauteres Verhalten eines Konkurrenten aber nicht das Recht, selbst unlautere Mittel einzusetzen.

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