Kann ich einen Mitbewerber wegen fremder Urheberrechte belangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 20.04.2016 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch das Recht auf Datenschutz ist ein Persönlichkeitsrecht und damit ein nur persönlich geltend zu machendes Ausschließlichkeitsrecht. Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann daher von Dritten grundsätzlich nicht als unlautere Geschäftspraktik in der Fallgruppe Rechtsbruch geltend gemacht werden.OGH 4 Ob 84/19k, 26.11.2019
- Hier: Besitzstörung.OGH 4 Ob 75/16g, 20.04.2016
- Hier: Eingriff in fremdes Eigentum.OGH 4 Ob 169/15d, 20.10.2015
- Diese Erwägungen erfassen nicht den Fall, dass die Klägerin über ein eigenes Interesse am unveränderten Abdruck der Bilder verfügt, das jenem der Abgebildeten nicht nur gleichkommt, sondern wirtschaftlich sogar vorgeordnet ist. Grundlage des Anspruchs ist hier nicht ein durch Eingriff in fremde Persönlichkeitsrechte erzielter Vorsprung im Wettbewerb, sondern die spezifische Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten im Verhältnis zu einem Mitbewerber.OGH 4 Ob 185/08x, 18.11.2008
- Es kann nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allfällige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte darüber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen kann oder diese Rechte - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnimmt.OGH 4 Ob 20/08g, 11.03.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115373 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 4 Ob 75/16g, 20.04.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
UWG §1 A; UWG §1 C2; UWG §1 D5f; UWG §78
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein Mitbewerber bleibt zur Klage berechtigt, auch wenn er selbst einen gleichartigen Verstoß begangen hat. Sein eigenes Fehlverhalten nimmt ihm das Recht nicht, gegen den Konkurrenten vorzugehen.
Ja. Sie können sich gegen unlautere Werbemittel eines Mitbewerbers auch dann mit einer Unterlassungsklage wehren, wenn Ihre eigene Werbung ebenfalls nicht einwandfrei ist. Umgekehrt gibt Ihnen unlauteres Verhalten eines Konkurrenten aber nicht das Recht, selbst unlautere Mittel einzusetzen.