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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.08.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 125/24x

Worum es ging: Wie wird der Vorteil aus einer fremden Sache berechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Maßstab gilt grundsätzlich das, was der Nutzende sonst am Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen. Es kommt also auf den üblichen Preis für eine solche Nutzung an. Danach bemisst sich der Gebrauchsvorteil.

Wer ein fremdes Werk ohne Erlaubnis nutzt, muss dem Berechtigten die dadurch erlangte Bereicherung herausgeben. Diese besteht in jenem angemessenen Entgelt, das er für die Gestattung der Nutzung hätte zahlen müssen.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Beim Zitieren aus einem fremden Text ist entscheidend, dass der Autor im Wettbewerb möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der wirtschaftliche Wert seines Werks darf nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt werden, und das Zitat darf die Verwertung des fremden Werks weder ersetzen noch ihr Konkurrenz machen. Den wesentlichen Inhalt oder ein Kernstück zu übernehmen ist unzulässig.

Geld für die unbefugte Nutzung eines Fotos steht Ihnen nur zu, wenn Ihre Verwertungsrechte als Hersteller des Lichtbilds verletzt wurden. Nur dann gibt es eine angemessene Lizenzgebühr. Auch der doppelte Betrag als pauschaler Schadenersatz kommt nur bei einer schuldhaften Verletzung dieser Rechte in Frage.

Für die Höhe des angemessenen Entgelts ist jener Betrag maßgebend, der für gleichartige, im Voraus eingeholte Nutzungsbewilligungen üblicherweise verlangt und bezahlt wird.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Wird Ihr Patent ohne Berechtigung verwendet, steht Ihnen ein angemessenes Entgelt zu. Es ist ein Ausgleich dafür, dass jemand Ihre Erfindung zu seinem Nutzen verwendet hat. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der Nutzung, das ist in der Regel eine angemessene Lizenzgebühr.

Ob ein Entgelt unter den Umständen des konkreten Falls angemessen ist, hat keine Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus.

Die vom Gericht geschätzte Höhe zählt zur rechtlichen Beurteilung und kann grundsätzlich bekämpft werden. Zum Höchstgericht kommen aber nur schwere, an Missbrauch grenzende Fehler bei dieser Schätzung. Dazu zählt auch, welche Faktoren für die Berechnung herangezogen wurden.

Für die Höhe des angemessenen Entgelts kommt es darauf an, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Maßgebend ist dabei die tatsächlich erfolgte Nutzung, weil solche Parteien kein Entgelt für einen Nutzen vereinbaren würden, der gar nicht entstehen kann.

Setzt der Richter einen strittigen Betrag nach seiner Lebenserfahrung und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung fest, hat diese Schätzung grundsätzlich keine Bedeutung über den einzelnen Fall hinaus. Sie taugt daher meist nicht als Grundlage für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.

Ein fremdes Bild darf nur dann als Zitat veröffentlicht werden, wenn es im Bericht eine Zitat- und Belegfunktion hat. Dient es bloß dazu, die Berichterstattung zu illustrieren und die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken, ist die Veröffentlichung nicht zulässig.

Ein zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel Ihrer eigenen Darstellung. Zwischen Ihrer eigenen und der fremden Arbeit muss eine innere Verbindung bestehen. Zu fragen ist immer, ob der Zweck nicht ebenso gut anders zu erreichen gewesen wäre, etwa durch Zustimmung des Rechteinhabers oder eine Darstellung mit eigenen Worten.

Dass ein Lichtbild ein Tagesereignis zeigt oder damit zusammenhängt, rechtfertigt seine Vervielfältigung nicht allgemein. Weder der Wortlaut noch der Zweck der einschlägigen Bestimmung erlauben einen solchen Schluss.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1041 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

44 Absätze, 15.376 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2024

Geschäftszahl

4Ob125/24x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Dr. Kikinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen (zuletzt) 5.291 EUR sA, Auskunft und Zahlung (Stufenklage nach Art XLII EGZPO) und Unterlassung (Gesamtstreitwert 35.071,50 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Mai 2024, GZ 1 R 184/23w-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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