Zahlt der Insolvenzfonds auch meine vereinbarte längere Kündigungsfrist?
günstig für Insolvenzfonds betrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitgeber, Insolvenzverwalter
Nein. Gesichert sind Ansprüche längstens bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfrist. Eine vertraglich vereinbarte längere Frist erhöht den gesicherten Betrag nicht. Diese Grenze wirkt aber nur dort, wo die Berechnung überhaupt an Kündigungsfristen anknüpft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 27.06.2019 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Da § 3 Abs 3 IESG das Ausmaß der gesicherten Ansprüche längstens für die Zeit bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen beschränkt, können auch mittelbar oder unmittelbar vertraglich vereinbarte Verlängerungen der Kündigungsfrist an sich keine anspruchserhöhende Berücksichtigung finden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nach dem Wortlaut des § 3 Abs 3 IESG sind alle gesicherten Ansprüche erfasst, deren Berechnung Kündigungsfristen und -termine zugrunde liegen, ohne nach ihrer Fälligkeit vor oder nach Eintritt des Insolvenztatbestands nach § 1 Abs 1 IESG zu unterscheiden.OGH 8 ObS 5/21z, 22.10.2021
- Die Vereinbarung der Zahlung der Kündigungsentschädigung auf Basis der Vollzeitbeschäftigung vor der Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung ist zulässig.OGH 8 ObS 7/19s, 27.06.2019
- Die Regelung des §3 Abs3 IESG kommt nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenzausfallgelds auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Das trifft jedoch auf §3a Abs1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, ebenso wenig zu wie auf den hier zu beurteilenden Fall des §3a Abs5 IESG (geltend gemacht sind Dienstnehmeransprüche, die nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens entstanden). Das Argument, der frühere Dienstgeber der Klägerin hätte unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Dienstverhältnis bereits zum 31.3.2007 aufkündigen können, ändert an diesem Ergebnis nichts: Bis 30.4.2007 stand die Klägerin in einem aufrechten Dienstverhältnis. Wollte man ihr in diesem Fall Insolvenzausfallgeld mit der Begründung versagen, dass der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.3.2007 hätte beenden können, wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der Klägerin als gekündigter Arbeitnehmerin gegenüber nicht gekündigten Arbeitnehmern die Konsequenz, obwohl die Klägerin grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zur Weiterarbeit verpflichtet war.OGH 8 ObS 21/08h, 23.02.2009
- Wurde zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur die Anwendung des AngG vereinbart, ist dessen Kündigungsfrist als "gesetzliche" Kündigungsfrist im Sinne des § 3 Abs 3 IESG anzusehen.OGH 8 ObS 4/04b, 12.03.2004
- Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt allerdings nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Dies trifft jedoch auf § 3a Abs 1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, nicht zu, da dieser dieses laufende Entgelt in dem dort genannten Sechsmonatszeitraum sichert, ohne dass in irgendeiner Weise darauf abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis sich in gekündigtem oder ungekündigtem Zustand befindet.OGH 8 ObS 121/02f, 13.06.2002
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- Hier: Folgerichtig war auch der infolge der durch den vertraglichen Kündigungsverzicht verlängerten fiktiven Kündigungsfrist entstandene Anspruch auf erhöhte Abfertigung nicht gesichert.OGH 8 ObS 2339/96w, 10.12.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077437 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 8 ObS 7/19s, 27.06.2019, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
IESG §3 Abs3
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