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Gelten die europäischen Unterhaltsregeln, wenn der Bund Vorschüsse zurückfordert?

günstig für Bund betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Bund, Unterhaltsempfänger
Nein. Fordert der Bund zu Unrecht ausbezahlte Unterhaltsvorschüsse vom Empfänger zurück, weil dieser seine Mitteilungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, ist das keine Unterhaltssache im Sinn der europäischen Verordnung. Deren Regeln sind darauf nicht anzuwenden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 20.11.2018 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2018)

Die Geltendmachung des Ersatzes zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse durch den Bund gemäß § 22 Abs 1 UVG gegenüber dem Zahlungsempfänger mit der Begründung, dass dieser Mitteilungspflichten gemäß § 21 UVG vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habe, fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der EuUVO.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132429 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

EuUVO Art1; UVG §22

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