Nach welchem Recht muss ein Vertrag im Ausland errichtet werden?
betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Erben
Für die Form eines Geschäfts mit Auslandsbezug gibt es zwei Anknüpfungen: das Recht des Ortes, an dem es errichtet wird, und das Recht, dem das Geschäft selbst unterliegt. Beide stehen gleichberechtigt nebeneinander, eine Rangordnung gibt es nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 21.06.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Unter den beiden Anknüpfungsmöglichkeiten des § 8 IPRG besteht keine Rangordnung, sondern die lex loci actus und die lex causae stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es genügt, wenn die Form einer der beiden Rechtsordnungen entspricht. Für die nachträgliche Beurteilung gibt das jeweils günstigere Recht den Ausschlag.OGH 7 Ob 625/88, 29.09.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077030 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 73/24g, 21.06.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
IPRG §8
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