Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.06.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 73/24g

Worum es ging: Ist ein Vertrag ungültig, wenn ich zu viel bezahlt habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vertrag ist nicht schon deshalb ungültig, weil Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich nicht gleichwertig sind. Anders ist es nur, wenn jemand eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder Ähnliches ausgenützt hat.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Welches Recht auf einen Fall mit Auslandsbezug anzuwenden ist, muss das Gericht von sich aus richtig beurteilen. Es muss das auch dann tun, wenn keine der Parteien das aufgreift oder sogar beide etwas anderes wollen.

Gibt der Akt einen Anhaltspunkt dafür, dass ausländisches Recht anzuwenden sein könnte, muss das Gericht dieses Recht von sich aus ermitteln und anwenden. Sie müssen es also nicht selbst beibringen.

Für die Form eines Geschäfts mit Auslandsbezug gibt es zwei Anknüpfungen: das Recht des Ortes, an dem es errichtet wird, und das Recht, dem das Geschäft selbst unterliegt. Beide stehen gleichberechtigt nebeneinander, eine Rangordnung gibt es nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

34 Absätze, 8.885 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.06.2024

Geschäftszahl

5Ob73/24g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Mag. Hans Georg Popp, Rechtsanwalt in Gratwein, wegen Leistung (Streitwert: 196.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Februar 2024, GZ 44 R 375/23g-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail