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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.01.2023

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 218/22b

Worum es ging: Darf ich eine Entscheidung bekämpfen, die mich nicht betrifft?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.

Ein Rekurs im Verfahren außer Streitsachen steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind. Wer davon nicht betroffen ist, kann den Beschluss nicht bekämpfen.

Ja. Als Erbe werden Sie mit der Einantwortung Eigentümer der Nachlassliegenschaften. Die spätere Eintragung im Grundbuch bestätigt das nur noch und verschafft Ihnen den bücherlichen Besitz.

Wird zu Unrecht eine Urkunde hinterlegt, die Ihr Grundstück mit einem fremden Bauwerk belastet, können Sie als Grundeigentümer eine Löschungsklage erheben. Damit lassen Sie die unrichtige Eintragung wieder beseitigen.

Wer ein Bauwerk auf fremdem Grund errichtet, wird schon durch das Bauen Eigentümer; dafür braucht es keine Urkundenhinterlegung. Wollen Sie das Bauwerk im Grundbuch ersichtlich machen, beantragen Sie mit Zustimmung des Grundeigentümers die Einreihung einer Urkunde.

Sie dürfen ein Gericht um eine Feststellung bitten, wenn die Gegenseite ein Recht ernsthaft behauptet. Der unsichere Zustand belastet beide Seiten, deshalb ist es sinnvoll, ihn rasch zu beenden. Die Gegenseite muss das behauptete Recht dann beweisen oder aufgeben.

Behauptet jemand Ihnen gegenüber ein Recht, können Sie gerichtlich feststellen lassen, dass es nicht besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es dieses Recht überhaupt geben kann. Nötig ist aber, dass die Behauptung Ihre Rechtsstellung gefährdet und die Feststellung dagegen hilft.

Nein, das wird in diesem Verfahren nicht geklärt. Es genügt, dass in der Urkunde behauptet wird, das Gebäude sei bereits errichtet. Nur wenn sich aus den vorgelegten Urkunden zweifelsfrei ergibt, dass es das Bauwerk nicht gibt, wird der Antrag abgewiesen.

Nein. Der Vermerk im Grundbuch dient nur der Übersicht und begründet für sich kein Recht. Für die rechtliche Beurteilung des Bauwerks ist er ohne Bedeutung; entscheidend ist die Hinterlegung der Urkunden.

Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.

Nein. Wird ein Bauwerk auf Ihrem Grundstück übertragen und dazu die Urkunde hinterlegt, sind Sie dadurch rechtlich nicht beschwert. Ein Rechtsmittel steht Ihnen deshalb nicht zu.

Nein. Wird für ein Bauwerk auf Ihrem Grund eine Urkunde hinterlegt und dieser Umstand im Grundbuch ersichtlich gemacht, steht Ihnen dagegen kein Rechtsmittel zu. Das gilt auch, seit das frühere Einspruchsverfahren abgeschafft wurde, und ebenso bei der Ersichtlichmachung der Urkundeneinreihung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 71 GBG 1955 § 61

Entscheidungstext

27 Absätze, 6.762 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.01.2023

Geschäftszahl

5Ob218/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin H*, vertreten durch Mag. Barbara Zierhofer, Notarin in Neunkirchen, wegen Einreihung einer Urkunde ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin S* GmbH, *, vertreten durch die EHRLICH-ROGNER & SCHLÖGL Rechtsanwalts-Partnerschaft, Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 29. August 2022, AZ 17 R 64/22s, mit dem der Rekurs der Liegenschaftseigentümerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 18. Mai 2022, TZ 2541/2022 (UH 11/22), zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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