Bekomme ich durch eine Anmerkung im Grundbuch ein Recht?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Antragsteller, Gläubiger
Nein. Eine Anmerkung macht nur eine Tatsache öffentlich, aus der sich Rechtsfolgen ergeben können. Ein eigenes Recht an der Liegenschaft verschafft sie Ihnen nicht. Welche Wirkung sie hat, muss zudem im Gesetz geregelt sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Anmerkungen gemäß § 20b GBG sind zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen zulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ersichtlichmachung der Stellplatzverpflichtung nach § 52 Oö BauO 1994.OGH 5 Ob 70/24s, 04.07.2024
- Hier: Ersichtlichmachung der Bauplatzbewilligung nach § 8 Abs 1 Oö BauO 1994.OGH 5 Ob 103/22s, 26.01.2023
- Hier: Einleitung des Enteignungsverfahrens nach § 36 Oö StrG analog § 13 EisbEG.OGH 5 Ob 216/21g, 16.12.2021
- Anmerkung von Baumeigentum nach Art IV Abs 1 TirGARG.OGH 10 Ob 10/18w, 20.02.2018
- Die in § 20 lit a GBG enthaltene Aufzählung der anzumerkenden persönlichen Verhältnisse ist bloß beispielhaft. Die Tatsache, dass Anmerkungen nur zulässig sind, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, schließt daher eine Analogie zwar nicht aus, sie schränkt sie aber auf Umstände ein, die in Gegenstand und Funktion einer der Anmerkung zugänglichen Tatsache entsprechen.OGH 5 Ob 119/17m, 20.11.2017
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Anmerkungen publizieren Tatsachen, aus denen sich Rechtsfolgen ergeben können. Sie verschaffen aber für sich allein keine dinglichen Rechte.OGH 5 Ob 233/09i, 22.06.2010
- Nicht gesetzlich vorgesehene Anmerkungen nach § 20 lit b GBG können nie dingliche Rechte begründen.OGH 5 Ob 246/09a, 25.03.2010
- Anmerkungen, die in keinem Gesetz vorgesehen sind und deren Wirkungen auch gesetzlich nicht geregelt sind, sind unzulässig.OGH 5 Ob 10/09w, 24.03.2009
- Anmerkungen, die kein Gesetz erwähnt, sind unzulässig. Es bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Determinierung, sei es im Grundbuchsgesetz oder in einem anderen Gesetz.OGH 8 Ob 235/00t, 21.12.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060679 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 16.
- OGH 5 Ob 70/24s, 04.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 103/22s, 26.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 216/21g, 16.12.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 220/20v, 18.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 148/19d, 16.01.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 48/18x, 15.05.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 119/17m, 20.11.2017
- OGH 5 Ob 56/17x, 27.06.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 189/16d, 22.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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