Welches Recht gilt für die Aufteilung nach einer Ehe mit Auslandsbezug?
betrifft Ehegatten mit Auslandsbezug, geschiedene Ehegatten
Die Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung, insbesondere die Zuweisung der Ehewohnung, richtet sich nach der Kollisionsregel für die Wirkungen der Ehe. Diese Regel bestimmt, welche Rechtsordnung auf die Aufteilung anzuwenden ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Die nacheheliche Vermögensaufteilung - namentlich die Zuweisung der Ehewohnung - ist der Kollisionsnorm der § 20 IPRG zu unterstellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: zur kollisionsrechtlichen Beurteilung eines in einem Aufteilungsverfahren erhobenen Auskunftsanspruchs nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO (analog).OGH 1 Ob 58/24x, 24.10.2024
- Die maßgebliche Kollisionsnorm des § 20 IPRG gilt auch für die Frist des § 95 EheG.OGH 6 Ob 66/10i, 19.05.2010
- Ist nach § 20 IPRG österreichisches Recht maßgebend, so ist die Berechtigung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs gemäß §§ 81 ff EheG zu beurteilen.OGH 1 Ob 17/05i, 22.02.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077270 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 1 Ob 58/24x, 24.10.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §81 ff; IPRG §20
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