Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 58/24x
Worum es ging: Darf ich meinen Einspruch mit einem zweiten Schriftsatz ergänzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Gegen dieselbe Entscheidung dürfen Sie nur ein einziges Rechtsmittel einbringen. Auch wenn die Frist noch offen ist, können Sie keinen zweiten Schriftsatz nachschieben. Das gilt ebenso in Verfahren außerhalb des Streitverfahrens.
Ja. Sie müssen nicht streng beweisen, dass der andere von verschwiegenem Vermögen weiß; ein begründeter Verdacht genügt. Sie müssen ihn allerdings mit konkreten Anhaltspunkten stützen und benennen, worum es geht: eine bloße Behauptung reicht nicht.
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.
Das Gericht muss ausländische Rechtsvorschriften von Amts wegen erforschen. Sie trifft dabei keine Beweislast, Sie sollen dem Gericht aber helfen. Kommen Sie einem Auftrag dazu nicht nach, hat das für Sie keine unmittelbaren Nachteile.
Sind österreichische Gerichte für die Scheidung von Staatsbürgern der Vereinigten Staaten zuständig, so wenden sie österreichisches Scheidungsrecht an. Die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts entscheidet in diesem Fall also auch über das anzuwendende Recht.
Die Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung, insbesondere die Zuweisung der Ehewohnung, richtet sich nach der Kollisionsregel für die Wirkungen der Ehe. Diese Regel bestimmt, welche Rechtsordnung auf die Aufteilung anzuwenden ist.
Der Anspruch auf Rechnungslegung oder auf eine Vermögensangabe gehört zu den Ansprüchen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse, wenn er dieses Vermögen betrifft. Er zählt damit zu den Aufteilungsansprüchen. Für sie gilt das dafür vorgesehene Verfahren.
Geht es um Vermögen, das zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist, hat das Aufteilungsverfahren Vorrang. Dort wird zuerst geklärt, wem was zusteht; erst wenn feststeht, dass bestimmte Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Sie darüber einen gewöhnlichen Rechtsstreit führen. So wird verhindert, dass ein im Prozess erzieltes Ergebnis später wieder umgestoßen wird.
Bei der Aufteilung nach der Scheidung haben Sie Anspruch auf Aufteilung, aber nicht auf eine förmliche Abrechnung. Auskunft können Sie nur verlangen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Vermögen verheimlicht wird. Die bloße Behauptung genügt nicht; Sie müssen die betroffenen Werte so genau benennen, dass Ihr Antrag kein Ausforschen auf gut Glück ist.
Verweist das österreichische Recht auf eine ausländische Rechtsordnung, ist auch deren eigenes Verweisungsrecht zu beachten. Beruft das fremde Recht nur bei Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte sein Sachrecht und lehnt der fremde Staat die Zuständigkeit ab, wird auf das österreichische Recht zurückverwiesen. Das Gericht entscheidet dann nach österreichischem Recht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 13.01.2023, 35 Fam 20/21w-33
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 20.02.2024, 48 R 16/23t-42
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Geschäftszahl
1Ob58/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin E*, Vereinigtes Königreich, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner S*, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler und Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2024, GZ 48 R 16/23t-42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 13. Jänner 2023, GZ 35 Fam 20/21w-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die am 23. September 2024 eingebrachte „Urkundenvorlage“ der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
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