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Welches Recht gilt für unsere Scheidung mit Auslandsbezug?

betrifft Ehegatten, Geschiedene, Ausländer
Für die Scheidung gilt jenes Recht, das zum Zeitpunkt der Scheidung auch für die persönlichen Wirkungen Ihrer Ehe maßgeblich ist. So soll verhindert werden, dass die Pflichten während der Ehe und die daraus abgeleiteten Scheidungsgründe nach verschiedenen Rechtsordnungen beurteilt werden. Nur in Ausnahmefällen gilt anderes.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 20.04.2016 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

§ 20 Abs 1 IPRG erklärt für die Scheidung der Ehe, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des Abs 2 derselben Vorschrift vorliegt, das für die persönlichen Ehewirkungen im Zeitpunkt der Ehescheidung maßgebliche Recht für anwendbar. Durch diese akzessorische Anknüpfung wird auf jenes Recht verwiesen, das einen anderen Teilbereich der Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten beherrscht. Auf diese Weise will das Gesetz das Auseinanderfallen von rechtlicher Verpflichtung während aufrechter Ehe und den aus den Pflichtverletzungen ableitbaren Scheidungsgründen verhindern.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077279 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Genannte Normen

IPRG §20 Abs1

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