Welches Recht gilt für unsere Scheidung mit Auslandsbezug?
betrifft Ehegatten, Geschiedene, Ausländer
Für die Scheidung gilt jenes Recht, das zum Zeitpunkt der Scheidung auch für die persönlichen Wirkungen Ihrer Ehe maßgeblich ist. So soll verhindert werden, dass die Pflichten während der Ehe und die daraus abgeleiteten Scheidungsgründe nach verschiedenen Rechtsordnungen beurteilt werden. Nur in Ausnahmefällen gilt anderes.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 20.04.2016 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
§ 20 Abs 1 IPRG erklärt für die Scheidung der Ehe, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des Abs 2 derselben Vorschrift vorliegt, das für die persönlichen Ehewirkungen im Zeitpunkt der Ehescheidung maßgebliche Recht für anwendbar. Durch diese akzessorische Anknüpfung wird auf jenes Recht verwiesen, das einen anderen Teilbereich der Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten beherrscht. Auf diese Weise will das Gesetz das Auseinanderfallen von rechtlicher Verpflichtung während aufrechter Ehe und den aus den Pflichtverletzungen ableitbaren Scheidungsgründen verhindern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die hier maßgebliche dreijährige Wartefrist nach italienischem Recht reicht nicht aus, um § 20 Abs 2 IPRG anzuwenden.OGH 3 Ob 240/13k, 19.12.2013
- Der nacheheliche Unterhalt ist eine Wirkung der Scheidung, die nach dem im Sinne des § 20 Abs 1 IPRG zu ermittelnden Recht zu beurteilen ist.OGH 9 Ob 60/03v, 08.10.2003
- Die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 2 IPR-Gesetz kommt nur dann zum Tragen, wenn nach dem behaupteten Sachverhalt eine Scheidung nach dem sonst anzuwendenden Recht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das österreichische Recht leichtere Bedingungen für eine Scheidung vorsieht (Ablehnung von SZ 59/22).OGH 7 Ob 2110/96m, 26.06.1996
- Dieser Zeitpunkt ist nicht jener des Ausspruches der letztinstanzlichen Entscheidung, sondern der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz.OGH 3 Ob 564/95, 11.10.1995
- Hier: Die Streitteile hatten im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich; unerheblich ist, dass es kein gemeinsamer Aufenthalt war.OGH 7 Ob 678/89, 19.10.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077279 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 5 Ob 152/15m, 20.04.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
IPRG §20 Abs1
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