Ist die Veröffentlichung eines Urteils eine Strafe?
betrifft Urheber, Fotografierte, Medien, Kläger, Beklagter
Wird angeordnet, dass ein Urteil veröffentlicht wird, ist das keine Strafe. Die Veröffentlichung hat einen anderen Zweck.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Die Urteilsveröffentlichung gemäß § 85 Abs 1 UrhG hat nicht den Charakter einer Strafe.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Urteilsveröffentlichung soll vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken. Sie soll den entstandenen Schaden gutmachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen bewahren.OGH 4 Ob 2295/96w, 15.10.1996
- Ihr Ziel ist vielmehr allein die Aufklärung der Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß, dessen Publizität auch in Zukunft noch nachteilige Folgen befürchten lässt.OGH 4 Ob 360/86, 26.04.1988
- Linzer TortOGH 4 Ob 329/84, 08.05.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077294 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 4 Ob 213/24p, 25.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 118/24g, 08.10.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
UrhG §85
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