Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 213/24p
Worum es ging: Ist eine Aussage eine Tatsache oder eine Meinung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein und dieselbe Äußerung kann je nach Zusammenhang eine Tatsachenbehauptung oder eine reine Meinung sein. Entscheidend ist, wie sie von einem nicht unerheblichen Teil der Empfänger verstanden wird.
Ob Tatsachen verbreitet wurden, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen. Maßgeblich ist, wie ein unbefangener durchschnittlicher Leser oder Hörer sie versteht. Was Sie selbst gemeint haben, ist nicht entscheidend.
Die Meinungsfreiheit rechtfertigt es nicht, einen politischen Gegner mit unwahren Tatsachenbehauptungen herabzusetzen. Das gilt insbesondere, wenn ihm damit ein verwerfliches Verhalten unterstellt wird.
Auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung können Sie sich nicht mit Erfolg berufen, wenn Sie eine unwahre und herabsetzende Tatsachenbehauptung aufgestellt haben.
Wird angeordnet, dass ein Urteil veröffentlicht wird, ist das keine Strafe. Die Veröffentlichung hat einen anderen Zweck.
Auch wenn Ihrem Begehren stattgegeben wird, folgt daraus noch nicht zwingend, dass das Urteil veröffentlicht werden darf. In jedem einzelnen Fall ist zu prüfen, ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung haben.
Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung besteht vor allem dann, wenn diese ein geeignetes Mittel ist, um Nachteile zu beseitigen oder zu verhindern. Gemeint sind Nachteile, die eine Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Rechte für Sie gebracht hat oder noch bringen könnte.
Wenn die bloße Information der Öffentlichkeit über die Rechtswidrigkeit nicht ausreicht, um die Wirkung des nachteiligen Zusammenhangs zu beseitigen, besteht kein berechtigtes Interesse an einer Veröffentlichung. Das Veröffentlichungsbegehren ist dann nicht berechtigt.
So weit, wie es zur Aufklärung des Publikums nötig ist. Art und Umfang müssen im angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen: Wurde breit geworben, muss auch die Aufklärung breit gestreut sein. Auch nach längerer Verfahrensdauer bleibt sie möglich, wenn noch Nachteile drohen.
Nein. Ein Werturteil ist nicht geschützt, wenn es auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruht. Auch scharfe oder überspitzte Bewertungen sind nur so lange zulässig, als sie eine ausreichende Tatsachengrundlage haben und nicht in einen Wertungsexzess münden. Das gilt auch in politischen Auseinandersetzungen.
In der Regel nicht. Ob eine Äußerung die Grenze zulässiger Wertung überschreitet, hängt von den Umständen ab und hat meist keine über den Fall hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Wenn jemand über Sie etwas verbreitet, das Ihrem Ruf oder Ihrem Geschäft schadet, kommt es darauf an, wie das angesprochene Publikum die Aussage versteht. Diese Bedeutung legt das Gericht selbst fest. Das gilt auch dann, wenn sich der Vorwurf erst aus Ihrem eigenen früheren Verhalten ergibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.11.2024, 33 R 121/24t-16
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
40 Absätze, 9.628 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Geschäftszahl
4Ob213/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Peter Akkad, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterlassung und Veröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. November 2024, GZ 33 R 121/24t-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).