Darf ich das Urteil gegen den Mitbewerber veröffentlichen lassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 11.04.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Veröffentlichungsanspruch ist nach jenem Recht zu beurteilen, das auch für den Unterlassungsanspruch maßgebend ist.OGH 4 Ob 147/14t, 18.11.2014
- Dieser begründet kein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage.OGH 4 Ob 102/11w, 05.07.2011
- Das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage für sich allein im Regelfall nicht begründen.OGH 4 Ob 131/10h, 31.08.2010
- Und daher dem Kostenersatzanspruch - der ein öffentlich-rechtlicher Anspruch oder - nach jüngerer Lehre - ein materieller Ersatzanspruch eigener Art ist - nicht wesensgleich.OGH 4 Ob 232/03a, 16.12.2003
- Die Veröffentlichung der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung hat insofern auch einen entsprechenden Aufklärungswert, als damit klargestellt wird, dass das Gericht ein berechtigtes Interesse des Klägers zur Urteilsveröffentlichung bejaht hat und nicht etwa der Kläger aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten die Veröffentlichung vornimmt.OGH 4 Ob 91/93, 27.07.1993
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Nach der ZPNov 1983 hat das Berufungsgericht seine Entscheidung gesondert nach § 500 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO zu bewerten, wenn es das erstgerichtliche Urteil im Unterlassungsausspruch bestätigt, im Veröffentlichungsausspruch hingegen abändert, oder wenn überhaupt nur noch das Veröffentlichungsbegehren den Gegenstand des Berufungsverfahrens gebildet hat.OGH 4 Ob 22/88, 12.04.1988
- Ist die Berufung in diesem Punkt nicht ausgeführt, ist für den Fall der Bestätigung des Ersturteils in der Hauptsache dieses diesbezüglich vom Berufungsgericht nicht mehr zu überprüfen.OGH 4 Ob 381/86, 04.11.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079531 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 25.
- OGH 4 Ob 180/24k, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 243/17i, 21.03.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §25
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie die Veröffentlichung des Urteils in einem Medium des Gegners verlangen dürfen, können Sie sogleich auf dessen Verurteilung zur Veröffentlichung klagen. Eine förmliche Ermächtigung müssen Sie davor nicht einholen.
Sie können die Veröffentlichung des Urteils auch dann verlangen, wenn keine Wiederholung droht. Das gilt sogar, wenn der unlautere Vorgang nie an die Öffentlichkeit gelangt ist. Voraussetzung ist, dass er auch künftig noch schädlich für Sie wirken könnte.