Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 118/24g
Worum es ging: Wie weit reicht der Schutz meiner Persönlichkeit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte darf nicht überspannt werden, weil sonst die Interessen anderer und der Allgemeinheit unerträglich eingeschränkt würden. Es ist daher immer abzuwägen. Dem Interesse am geschützten Gut sind die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenüberzustellen.
Zahlt einer von mehreren Schuldnern ganz oder teilweise, sind in diesem Umfang alle Mitschuldner befreit. Erlässt der Gläubiger dagegen einem Mitschuldner die Schuld, wirkt das in der Regel nur diesem gegenüber. Die anderen haften weiter.
Als solidarisch mithaftender Schuldner kommt Ihnen nur eine bereits voll wirksame Tilgung der Schuld zugute. Eine Leistung, deren Wirkung noch in der Schwebe ist, etwa eine bloß zur Sicherung abgetretene Forderung, befreit Sie noch nicht.
Haften mehrere Schuldner solidarisch für dieselbe Forderung, kann der Gläubiger frei wählen, wen er in welcher Reihenfolge und in welchem Ausmaß in Anspruch nimmt. Erhalten darf er die Schuld aber nur ein einziges Mal.
Bei einem Anspruch auf Unterlassung ist eine gewisse allgemeine Formulierung neben den einzelnen Verboten meist notwendig. Sonst waere es zu leicht, das Verbot durch kleine Abweichungen zu umgehen. Deshalb kann ein Verbot auch Ausfuehrungen erfassen, die dem Verbotenen verwechselbar aehnlich sind.
Ein Unterlassungsbegehren darf nicht so weit gefasst sein, dass damit allgemeine Äußerungen verboten würden. Sie müssen konkret angeben, welches Verhalten unterlassen werden soll.
Wie ein gerichtliches Unterlassungsgebot genau zu formulieren ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Diese Frage hat daher über Ihren Fall hinaus keine Bedeutung und rechtfertigt in der Regel keine Anrufung des Höchstgerichts.
Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Ob ein Urteil veröffentlicht wird und in welchem Umfang, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Frage können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen, weil sie keiner der zugelassenen Anfechtungsgründe ist. Auch wenn Ihr Rechtsmittel sonst zulässig ist, wird darauf nicht mehr eingegangen.
Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.
Bringen Sie in der Berufung vor, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, muss sich das Berufungsgericht damit befassen. Übergeht es diesen Punkt, leidet das Berufungsverfahren selbst an einem Mangel.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Wird angeordnet, dass ein Urteil veröffentlicht wird, ist das keine Strafe. Die Veröffentlichung hat einen anderen Zweck.
Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung besteht vor allem dann, wenn diese ein geeignetes Mittel ist, um Nachteile zu beseitigen oder zu verhindern. Gemeint sind Nachteile, die eine Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Rechte für Sie gebracht hat oder noch bringen könnte.
Wenn die bloße Information der Öffentlichkeit über die Rechtswidrigkeit nicht ausreicht, um die Wirkung des nachteiligen Zusammenhangs zu beseitigen, besteht kein berechtigtes Interesse an einer Veröffentlichung. Das Veröffentlichungsbegehren ist dann nicht berechtigt.
Nur bei einer ernsten Beeinträchtigung. Der übliche Ärger, den jede Rechtsverletzung mit sich bringt, reicht nicht; es muss sich um eine empfindliche Kränkung handeln. Sie müssen darlegen, welche persönlichen Nachteile entstanden sind; die Höhe schätzt das Gericht.
Ein Bildnis liegt nicht nur dann vor, wenn Ihre Gesichtszüge zu sehen sind. Auch eine Aufnahme von hinten oder mit verdecktem Gesicht ist ein Bild von Ihnen, solange Sie erkennbar sind. Erkennbar können Sie auch durch den Begleittext oder den Zusammenhang werden, in dem das Bild verbreitet wird.
Ob durch die Veröffentlichung eines Bildes Ihre berechtigten Interessen verletzt werden, wird nicht nach Ihrem persönlichen Empfinden beurteilt. Maßgeblich ist, ob die von Ihnen geltend gemachten Interessen bei sachlicher Prüfung des Einzelfalls schützenswert sind.
Wenn Sie sich mehrdeutig äußern, müssen Sie jene Deutung gegen sich gelten lassen, die für Sie am ungünstigsten ist. Sie können sich also nicht darauf berufen, dass Ihre Aussage auch harmlos verstanden werden könnte.
So weit, wie es zur Aufklärung des Publikums nötig ist. Art und Umfang müssen im angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen: Wurde breit geworben, muss auch die Aufklärung breit gestreut sein. Auch nach längerer Verfahrensdauer bleibt sie möglich, wenn noch Nachteile drohen.
Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Die Ansprüche wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild und jene nach dem Mediengesetz beruhen auf verschiedenen Grundlagen. Das Mediengesetz verdrängt die Ansprüche aus dem Urheberrecht daher nicht. Beide bestehen nebeneinander.
Nein. Stehen Ihnen für dieselbe Verletzung Entschädigungen nach mehreren Gesetzen zu, werden die bereits erwirkten Beträge wechselseitig angerechnet. Das gilt etwa zwischen der Entschädigung nach dem Mediengesetz, dem Ersatz nach dem Urheberrecht und jenem nach dem Datenschutzrecht.
Die Ehre eines Menschen kann auch nach dem Tod geschützt sein. Nahe Angehörige, etwa die leibliche Tochter des Verstorbenen, dürfen deshalb verlangen, dass ehrverletzende Äußerungen unterlassen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 31.07.2023, 29 Cg 43/22a-17
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.03.2024, 4 R 149/23w-24
Zitierte Paragrafen
ZPO § 405 ZPO § 411 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
53 Absätze, 18.354 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Geschäftszahl
6Ob118/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* O*, vertreten durch Mag. Maximilian Donner-Reichstädter, LL.M., LL.M. (SCU), Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K* Gesellschaft m.b.H. & Co KG, *, vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und 18.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2024, GZ 4 R 149/23w-24, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Juli 2023, GZ 29 Cg 43/22a-17, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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