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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObS 7/19s

Worum es ging: Bekomme ich Insolvenzgeld, wenn ich der Firma selbst Geld gab?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Der Fonds soll Gesellschaftern nicht das Finanzierungsrisiko ihres Unternehmens abnehmen. Eine Vereinbarung, mit der das Risiko im Insolvenzfall bewusst auf den Fonds verschoben wird, ist nichtig, soweit daraus Ansprüche gegen den Fonds abgeleitet werden. Das gilt auch, wenn Sie diese Folge nur in Kauf genommen haben.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Ja, dafür gibt es das Insolvenz-Ausfallgeld. Es soll Ihnen das Risiko nehmen, Ihre Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers ganz oder teilweise zu verlieren, weil Sie auf dieses Geld für Ihren Lebensunterhalt angewiesen sind. Zugleich wollte der Gesetzgeber alle Einzelvereinbarungen, die den Fonds unkontrolliert belasten könnten, der Höhe nach begrenzen.

Nein. Gesichert sind Ansprüche längstens bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfrist. Eine vertraglich vereinbarte längere Frist erhöht den gesicherten Betrag nicht. Diese Grenze wirkt aber nur dort, wo die Berechnung überhaupt an Kündigungsfristen anknüpft.

Bleiben Sie im Betrieb tätig, obwohl Ihr Lohn nicht gezahlt wird, und versuchen Sie gar nicht ernstlich, das Geld hereinzubringen, spricht das dafür, dass Sie Ihre offenen Ansprüche später beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend machen wollten. Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die das Finanzierungsrisiko des Arbeitgebers auf den Fonds verlagern, sind nichtig. Das gilt auch dann, wenn Sie das nicht angestrebt, sondern nur in Kauf genommen haben.

Um Ihre innere Absicht zu beurteilen, vergleicht das Gericht Ihr Verhalten mit dem, was eine fremde Person in derselben Lage getan hätte, bei der der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos voll ausgeprägt sind. Dieser Vergleich ist ein Hilfsmittel, um den Sachverhalt zu ermitteln und zu beurteilen. Ergibt er, dass Sie das Finanzierungsrisiko zumindest bedingt verlagern wollten, können Sie das nicht mehr durch einen Beweis über Ihre tatsächlichen Absichten widerlegen.

Nein. Eine Absprache, mit der erst Ansprüche gegen den staatlichen Fonds für Insolvenz-Ausfallgeld geschaffen werden sollen, ist rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Das gilt auch dann, wenn Insolvenzverwalter und Arbeitnehmerin sich darüber einig sind.

Auch der Austritt wegen der Insolvenz des Arbeitgebers begründet einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Dabei sind eine vereinbarte längere Kündigungsfrist und der Kündigungstermin zu beachten. Wie lange das Entgelt gebührt, richtet sich danach, wann das Arbeitsverhältnis ohne die Insolvenzeröffnung hätte beendet werden können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ASVG § 44 IO § 25 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

31 Absätze, 7.219 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Geschäftszahl

8ObS7/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stuper (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günter Hintersteiner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*****, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Linz, Gruberstraße 63, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 501 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Mai 2019, GZ 11 Rs 40/19k-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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