Zählt jemand ohne Anstellung als Beauftragter der Firma?
betrifft Unternehmer, Auftragnehmer, Urheber, Vereine
Als Beauftragter gilt jeder, der nicht in einem Dienstverhältnis steht, aber aufgrund eines anderen Geschäfts dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Als Beauftragter im Sinne des § 88 UrhG ist jeder zu verstehen, der ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, auf Grund eines anderen Rechtsgeschäftes dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Radiounternehmen im Rahmen des erteilten Werkauftrages.OGH 4 Ob 76/94, 26.08.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077480 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 4 Ob 142/24x, 21.01.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UrhG §88
Verwandte Fragen
Wettbewerb · Beauftragter im Urheberrecht
Schadenersatz · Begriff der Hilfsperson
Arbeitsrecht · Regelmäßige Arbeit im freien Dienstverhältnis
Sozialrecht · Eingliederung in einen fremden Betrieb
Wettbewerb · Haftung für Beauftragte und Geschäftspartner