Haftet eine Firma auch für ihre Geschäftspartner?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein im Hobbybereich nicht angestellter Spieler und einfaches Vereinsmitglied kann hingegen nicht ohne Weiteres mit einem „Bediensteten oder Beauftragten“ gleichgesetzt werden.OGH 4 Ob 142/24x, 21.01.2025
- Hier: Google Dynamische Suchanzeigen.OGH 4 Ob 134/22t, 22.11.2022
- Hier: markenrechtliche Unternehmerhaftung.OGH 4 Ob 134/22t, 22.11.2022
- Nach dem Zweck der Unternehmerhaftung, dem Unternehmensinhaber zum Ausgleich für den nutzbringenden Einsatz betrieblicher Hilfspersonen auch das damit verbundene Risiko aufzubürden, findet seine Verantwortung erst dort ihre Grenze, wo der Beauftragte bloß „gelegentlich“ seiner Tätigkeit, das heißt ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag, einen Verstoß begeht, der dem Unternehmer „in keiner Weise“ zugute kommt.OGH 4 Ob 216/18w, 27.11.2018
- Der Ratschlag der Ordinationshilfe eines Arztes, sich mit bestimmten Fragen an einen konkreten Optiker zu wenden, kann nur als Empfehlung und somit als Werbung für diesen verstanden werden. Dies begründet einen standesrechtlichen Verstoß gegen die Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“.OGH 4 Ob 34/14z, 17.07.2014
Alle 26 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Vorübergehende Eingliederung von Personen als Werbeträger (siehe auch RS0128620).OGH 4 Ob 1/13w, 12.02.2013
- Wird eine Werbeagentur aufgrund eines Auftrags tätig, wird eine Haftung des beauftragenden Unternehmers regelmäßig auch dann zu bejahen sein, wenn dieser keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Werbung hatte, weil er jedenfalls die Möglichkeit hat, unzulässige Handlungen durch die Auftragsentziehung abzustellen.OGH 17 Ob 22/11a, 20.12.2011
- Hier: Haftung des Arztes für Sprechstundenhilfe.OGH 4 Ob 156/03z, 21.10.2003
- Die rechtliche Möglichkeit den Wettbewerbsverstoß zu verhindern, besteht jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Handelnden Weisungen erteilen kann, und zwar auch dann, wenn er - etwa bei weisungswidrigen Verhalten des Handelnden - faktisch nicht in der Lage war, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern.OGH 4 Ob 156/03z, 21.10.2003
- Die Haftung nach § 18 UWG tritt daher auch dann ein, wenn der Unternehmer vom Verhalten seines Mitarbeiters zunächst nichts wusste.OGH 4 Ob 133/03t, 24.06.2003
- Hat der Unternehmer für das weisungswidrige Verhalten eines Außendienstmitarbeiters einzustehen, dessen Aufgabe es ist, dem Unternehmen Kunden zuzuführen, so kommt es nicht auf eine - bei weisungswidrigem Verhalten regelmäßig nicht vorliegende - Wettbewerbsabsicht des Unternehmers an, sondern maßgebend ist, ob der Mitarbeiter in der Absicht handelt, den Wettbewerb des Unternehmers zu fördern. Die fehlende Wettbewerbsabsicht folgt daher weder aus der Einrichtung eines Kontrollsystems durch den Unternehmer noch daraus, dass der Außendienstmitarbeiter dem Unternehmen Kunden zuführt, um Provisionen zu verdienen. Sein Interesse, Provisionen zu verdienen, lässt sich nicht von der Absicht trennen, den Wettbewerb des Unternehmers zu fördern, weil die Förderung des Wettbewerbs die Voraussetzung für den Provisionsanspruch bildet.OGH 4 Ob 110/02h, 28.05.2002
- Dass die Verlegerin die materiell-rechtliche Funktion des Verlegers insoweit nicht persönlich ausübt, als sie den redaktionellen Teil nicht selbst gestaltet, sondern seine Gestaltung der Medieninhaberin überlässt, kann nichts daran ändern, dass der behauptete Verstoß im Betrieb des Unternehmens erfolgte und die Verlegerin dafür als (Medien-)Unternehmer einzustehen hat.OGH 4 Ob 4/02w, 13.03.2002
- Wer an Werbefahrten anderer Unternehmer dadurch mitwirkt, dass er die Anmeldung von Teilnehmern entgegennimmt, einen Autobus zur Verfügung stellt und zulässt, dass für solche Fahrten unter alleiniger Verwendung seines Namens geworben wird, muss auch einen in der Werbung begangenen Zugaben-Verstoß gegen sich gelten lassen.OGH 4 Ob 332/98x, 26.01.1999
- Webpelz II.OGH 4 Ob 2118/96s, 14.05.1996
- Beisatz: Cliniclowns.OGH 4 Ob 2007/96t, 16.04.1996
- Dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen.OGH 4 Ob 24/95, 25.04.1995
- Lotto-SystemplanOGH 4 Ob 90/91, 10.09.1991
- Dass diese Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens entfaltet wurde und diesem Unternehmen zugute kommt, reicht allerdings in der Regel für die Begründung der Haftung des Unternehmensinhabers nicht aus.OGH 4 Ob 16/91, 12.03.1991
- Hier: Haftung für "redaktionellen Artikel".OGH 4 Ob 103/88, 10.01.1989
- Egger-BierOGH 4 Ob 40/88, 12.07.1988
- Haftung eines Unternehmensinhabers für Zeitungsanzeige mit verbotenem Inhalt, die von der Setzerei der Zeitung, mit deren Geschäftsleitung er in ständiger Geschäftsverbindung steht, eigenmächtig eingeschaltet wurde.OGH 3 Ob 117/87, 16.12.1987
- Naturbräu-LiedOGH 4 Ob 306/87, 05.05.1987
- Keine Frage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, da der OGH bereits im Sinne der Bejahung der Haftung des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße, die eine von ihm beauftragte Werbeagentur anlässlich der Durchführung dieses Werbeauftrages begeht, entschieden hat (ÖBl 1977,109 = SZ 49/147).OGH 4 Ob 1303/87, 05.05.1987
- Hier: Trafikanten als Teil der Vertriebsorganisation beim "Krone-Millionen-Bingo".OGH 3 Ob 4/85, 08.05.1985
- Insbesondere kann ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das in die Vertriebsorganisation des beklagten Unternehmens eingegliedert ist die "andere Person" im Sinne des § 18 UWG sein (SZ 31/778).OGH 4 Ob 306/85, 27.02.1985
- Haftung auch für Handelsvertreter.OGH 4 Ob 301/78, 04.04.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079674 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 49.
- OGH 4 Ob 142/24x, 21.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 134/22t, 22.11.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §51; MSchG §53; MSchG §54; UWG §18
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Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.
Bei einer Firma kommt es darauf an, was jene Personen wissen, die sie im betreffenden Bereich nach außen vertreten. Ihr Wissen wird der Firma zugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Person allein oder nur gemeinsam mit anderen vertreten darf und ob sie mit der Sache tatsächlich befasst war.