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Haftet eine Firma auch für ihre Geschäftspartner?

günstig für Geschädigter betrifft Unternehmer, Auftragnehmer, Mitbewerber, Geschädigte
Ein Unternehmen haftet weit über die eigenen Angestellten hinaus: auch für Personen, die aufgrund eines Werkvertrags, einer Vollmacht oder ähnlicher Vereinbarungen für es arbeiten, und sogar für Geschäftspartner. Voraussetzung ist, dass der Verstoß mit einer Tätigkeit im geschäftlichen Interesse des Unternehmens zusammenhängt. Wesentlich ist außerdem, dass das Unternehmen die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Verstoßes zu sorgen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (49 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Die Bestimmung über die Haftung für Angestellte und Beauftragte ist weit auszulegen. Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmers etwa auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Dienstvertrages und ähnliches, bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch Geschäftspartner des Inhabers des Unternehmens. Die Haftung ist zu bejahen, wenn der Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Geschäftspartners steht, die er im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltete. Wesentlich ist, dass der Unternehmer kraft seiner Beziehung zum Geschäftspartner die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 26 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079674 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 49.

Genannte Normen

MSchG §51; MSchG §53; MSchG §54; UWG §18

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Mitverschulden durch eigene Gehilfen

Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.

günstig für Schädiger Wissen der Firma über einen Schaden

Bei einer Firma kommt es darauf an, was jene Personen wissen, die sie im betreffenden Bereich nach außen vertreten. Ihr Wissen wird der Firma zugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Person allein oder nur gemeinsam mit anderen vertreten darf und ob sie mit der Sache tatsächlich befasst war.

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