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Wer gilt als Helfer, für den ein Auftraggeber haftet?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Auftraggeber, Beschäftigte
Als Hilfsperson gilt jeder, den jemand für die Erledigung irgendwelcher Tätigkeiten einsetzt. Es genügt dafür, dass der Auftraggeber ein allgemeines Aufsichts- und Weisungsrecht über die Arbeiten hat und die Hilfsperson insoweit von ihm abhängig ist.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Besorgungsgehilfe ist jede Hilfsperson, deren sich ein Geschäftsherr zur Besorgung irgendwelcher Tätigkeiten bedient. Zur Besorgungsgehilfeneigenschaft genügt das auf Grund des allgemeinen Aufsichtsrecht und Weisungsrecht des Geschäftsherrn hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten gegebene Abhängigkeitsverhältnis.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029011 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Mitverschulden durch eigene Gehilfen

Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.

günstig für Schädiger Haftung bei nachgeahmtem gefährlichem Verhalten

Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.

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