Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 142/24x
Worum es ging: Haftet eine Firma für Fehler ihrer leitenden Leute?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Unternehmen oder ein Verein haftet für das Verschulden jener Personen, die dort eine leitende Stellung haben und eigenverantwortlich entscheiden dürfen. Deren Fehler werden also der Organisation selbst zugerechnet.
Wer zu einer Unterlassung verpflichtet ist, muss auch auf jene Dritten einwirken, auf die er Einfluss nehmen kann. Wer etwa Lieferanten bestellt und Gäste für einen Betrieb anwirbt, greift dadurch über diese Dritten in das Eigentum des Nachbarn ein und muss das durch Einwirkung auf sie abstellen.
Ja. Sie können jeden auf Unterlassung klagen, der stört, gleichgültig ob er im eigenen Interesse oder für einen anderen gehandelt hat. Wem die störende Sache gehört, spielt keine Rolle. Wer für einen anderen gehandelt hat, kann diesen aber im Verfahren benennen.
Nicht jeder, der zu einer Verletzung irgendwie beigetragen hat, haftet als Täter. Täter ist nur, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichem Willen sie beruht. Ein bloßer Beitrag zur Ursache genügt für die Haftung nicht.
Als Gehilfe haftet nur, wer den Täter bewusst fördert. Dazu müssen Sie vom beabsichtigten Rechtsbruch des anderen wissen oder ihn zumindest in Kauf nehmen.
Ja. Bei ehrverletzenden oder rufschädigenden Behauptungen können Sie sich nicht nur an denjenigen halten, von dem die Äußerung stammt. Auch wer bewusst mitwirkt, dazu anstiftet oder dabei hilft, etwa ein Verleger oder Medieninhaber, kann in Anspruch genommen werden.
Der Begriff des Beauftragten ist im weitesten Sinn zu verstehen. Dazu zählt jeder, der nicht angestellt ist, aber aufgrund einer anderen Rechtsbeziehung dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig wird.
Als Beauftragter gilt jeder, der nicht in einem Dienstverhältnis steht, aber aufgrund eines anderen Geschäfts dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist.
Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen irreführender Angaben seiner Angestellten auf Unterlassung geklagt werden. Es kommt nicht darauf an, ob er von deren Verhalten wusste.
Ein Unternehmen haftet weit über die eigenen Angestellten hinaus: auch für Personen, die aufgrund eines Werkvertrags, einer Vollmacht oder ähnlicher Vereinbarungen für es arbeiten, und sogar für Geschäftspartner. Voraussetzung ist, dass der Verstoß mit einer Tätigkeit im geschäftlichen Interesse des Unternehmens zusammenhängt. Wesentlich ist außerdem, dass das Unternehmen die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Verstoßes zu sorgen.
Ja, auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften. Als Gehilfe haften Sie aber nur, wenn Sie den Täter bewusst fördern und die Umstände kennen, die sein Verhalten rechtswidrig machen; vorwerfbares Nichtwissen steht dem gleich. Bei Gesellschaften wird das Verhalten ihrer Organe zugerechnet.
Als Inhaber eines Unternehmens haften Sie für unlautere Handlungen von Personen in Ihrem Betrieb, wenn die Handlung dem Unternehmen zugutekommt und Sie für ihre Abstellung sorgen könnten. Auf die rechtliche Stellung dieser Personen kommt es nicht an. Wer den Betrieb jemandem überlassen hat, der ihn selbständig führt, haftet dagegen nicht, auch wenn ihm der Erfolg nützt.
Das Unternehmen haftet für solche Verstöße unabhängig davon, ob seine Leitung selbst etwas falsch gemacht hat. Ein eigenes Verschulden der Organe ist nicht Voraussetzung.
Er muss die Störung selbst unterlassen. Wer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, eine unmittelbar von Dritten vorgenommene Störung zu steuern oder zu verhindern, und wem diese Störung nützt, kann selbst auf Unterlassung geklagt werden. Es genügt also nicht, dass er bloß auf die unmittelbaren Störer einwirkt.
Nein. Wer einen fremden Wettbewerbsverstoß nur unterstützt, haftet erst, wenn er die beanstandete Handlung überhaupt kennt. Eine allgemeine Pflicht, den Partner zu überprüfen, besteht nicht. Wo ausnahmsweise eine Prüfpflicht besteht, beschränkt sie sich auf grobe und auffallende Verstöße.
Das Entgelt zahlen und die Abrechnung legen muss der Inhaber des Unternehmens. Inhaber ist jene Person oder Gesellschaft, die den Betrieb aufgrund eigener Berechtigung und im eigenen Namen führt.
Ein Verein, der keinen Gewinn anstrebt, wird bei der Frage, wo er geklagt werden kann, wie ein Unternehmen behandelt. Voraussetzung ist, dass er eine rechtlich selbständige, planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb einer auf Dauer angelegten Organisation entfaltet.
Die Haftung eines Unternehmens endet dort, wo ihm das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugutekommt und es daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann. Das ist etwa der Fall, wenn ein Angestellter oder Beauftragter ohne Billigung des Unternehmens dessen Einrichtungen missbraucht, um auf eigene Rechnung Privatgeschäfte zu betreiben.
Nehmen Sie jemanden als Helfer in Anspruch, muss sich Ihr Begehren gegen dessen eigenen Tatbeitrag richten. Sie können nicht verlangen, dass er jenes Verhalten unterlässt, das die von ihm geförderte Person gesetzt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 31.05.2024, 5 Cg 45/24y-10
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 11.07.2024, 4 R 79/24a-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1330 EO § 393 ZPO § 528
Entscheidungstext
52 Absätze, 17.215 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Geschäftszahl
4Ob142/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei *verein *, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren 25.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. Juli 2024, GZ 4 R 79/24a-15, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 31. Mai 2024, GZ 5 Cg 45/24y-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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