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Kann ich gegen Zeichennachahmung auch ohne bekanntes Zeichen vorgehen?

günstig für Zeicheninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Ja. Fehlt eine der besonderen Voraussetzungen des Kennzeichenschutzes, etwa die Bekanntheit Ihres Zeichens, können Sie sich auf das allgemeine Verbot unlauteren Verhaltens stützen. Das setzt aber voraus, dass die Verwendung des Zeichens zugleich sittenwidrig und zu Wettbewerbszwecken geschieht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 23.02.2021 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1965)

Verhältnis des Sondertatbestandes des § 9 UWG zur Generalklausel: Bei Fehlen eines der im § 9 UWG genannten besonderen Merkmale kann ohne weiteres auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung zugleich eine sittenwidrige, zu Zwecken des Wettbewerbes gesetzte Handlung darstellt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077502 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

UWG §1 C1; UWG §1 D3b; UWG §9 A; UWG §9 F5; UWG §9 Abs1 C1

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