Kann ich gegen Zeichennachahmung auch ohne bekanntes Zeichen vorgehen?
günstig für Zeicheninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Ja. Fehlt eine der besonderen Voraussetzungen des Kennzeichenschutzes, etwa die Bekanntheit Ihres Zeichens, können Sie sich auf das allgemeine Verbot unlauteren Verhaltens stützen. Das setzt aber voraus, dass die Verwendung des Zeichens zugleich sittenwidrig und zu Wettbewerbszwecken geschieht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 23.02.2021 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Verhältnis des Sondertatbestandes des § 9 UWG zur Generalklausel: Bei Fehlen eines der im § 9 UWG genannten besonderen Merkmale kann ohne weiteres auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung zugleich eine sittenwidrige, zu Zwecken des Wettbewerbes gesetzte Handlung darstellt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier Verwendung der Domain „tirolcom.at" in Ansehung der Bekanntheit von „www.tirol.com".OGH 4 Ob 185/06v, 17.10.2006
- Versagt § 9 Abs 3 UWG die Monopolisierung des Zeichengebrauches mangels der dort geforderten Verkehrsgeltung, kann ein solches Monopolrecht auch nicht auf dem Weg über § 2 UWG (oder die Generalklausel des § 1 UWG) herbeigeführt werden; § 2 UWG wäre daher teleologisch soweit zu reduzieren, als sonst die Funktion des § 9 Abs 3 UWG nicht realisiert werden könnte, "Eurostock".OGH 4 Ob 161/93, 11.01.1994
- Sittenwidrigkeit des Handelns ist aber kein Tatbestandsmerkmal des § 9 im Gegensatz zum § 1 UWG - "Schnapskarten I".OGH 4 Ob 304/83, 08.02.1983
- Bei Fehlen eines der im § 9 UWG genannten besonderen Merkmale - etwa der Verkehrsgeltung - kann ohne weiteres auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung zugleich eine sittenwidrige, zu Zwecken des Wettbewerbes gesetzte Handlung darstellt.OGH 4 Ob 309/70, 24.02.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077502 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 4 Ob 168/20i, 23.02.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §1 C1; UWG §1 D3b; UWG §9 A; UWG §9 F5; UWG §9 Abs1 C1
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