Wer muss beweisen, dass die Nutzung einer bekannten Marke erlaubt war?
günstig für Markeninhaber betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Mitbewerber
Wird ein Zeichen verwendet, das einer bekannten Marke gleicht oder ähnelt, liegt es nahe, dass damit deren guter Ruf ausgenutzt wird. Ein solches Verhalten gilt daher grundsätzlich als rechtswidrig. Wer das Zeichen verwendet, muss besondere Umstände geltend machen, die sein Verhalten rechtfertigen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 12.05.2026 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ebenso wie bei identischer Verwendung des bekannten Kennzeichens die Unlauterkeit häufig zu vermuten sein wird, liegt es auch bei Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens nahe, unlautere Motive zu vermuten, da die Möglichkeit einer Rufausbeutung auf der Hand liegt. Für die Behauptungs- und Beweislast des Verletzers spricht auch, dass Art 9 Abs 1 lit c GMV und § 10 Abs 2 MSchG ausdrücklich von einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung „ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" sprechen. Das erlaubt den Schluss, dass Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung und Verwässerung bekannter Marken grundsätzlich die Rechtswidrigkeit indizieren und dass diese nur entfällt, wenn der Verletzer besondere Umstände geltend macht, die sein Verhalten rechtfertigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Formmarke für ein am Körper getragenes Messgerät zur kontinuierlichen Blutzuckerüberwachung (OBU).OGH 4 Ob 102/25s, 12.05.2026
- Hier: "Mercedes-Stern" versus "Y"OGH 4 Ob 40/23w, 19.12.2023
- Kräuterlikör versus JägermeisterOGH 4 Ob 55/23a, 31.05.2023
- Das trifft insbesondere dann zu, wenn ein Dritter versucht, sich durch Trittbrettfahren an den Ruf der bekannten Marke anzuhängen und von diesem zu schmarotzen. Zudem kann die Bekanntheit der Marke die Gefahr von Verwechslungen steigern.OGH 4 Ob 27/20d, 05.06.2020
- Die Beweislast trifft grundsätzlich den Verletzer.OGH 4 Ob 222/16z, 24.01.2017
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Red Bull - Pit Bull (Wortmarke).OGH 4 Ob 221/12x, 15.01.2013
- Hier: Red Bull ‑ Run Cool (Farbmarke sowie Wort-Bildmarke)OGH 17 Ob 27/11m, 12.06.2012
- „Styriagra".OGH 17 Ob 15/09v, 22.09.2009
- Gleiches muss für auch das Ausnutzen nicht der Wertschätzung, sondern der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke gelten: Verwendet ein Dritter die bekannte Marke, um dadurch das Interesse des Publikums auf sein Produkt zu lenken, so profitiert er von der Bekanntheit dieser Marke, ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen; er hängt sich an die Bekanntheit der fremden Marke an, um den Absatz seiner eigenen Waren oder Dienstleistungen zu fördern.OGH 17 Ob 15/09v, 22.09.2009
- Bei Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichens liegt es allerdings wegen der bei bekannten Marken offenkundigen Möglichkeit einer Rufausnutzung nahe, unlautere Motive zu vermuten.OGH 17 Ob 15/09v, 22.09.2009
- Bei Verwendung identischer Zeichen ist die Unlauterkeit auch bei nicht gleichartigen Waren oder Dienstleistungen im Regelfall zu vermuten; der Nutzer des Zeichens muss in diesem Fall besondere Umstände geltend machen, die sein Verhalten rechtfertigen.OGH 17 Ob 28/08d, 16.12.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120365 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 14.
- OGH 4 Ob 102/25s, 12.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 40/23w, 19.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 19/21d, 20.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/20b, 22.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 27/20d, 05.06.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc; MSchG §10 Abs2
Verwandte Fragen
Wettbewerb · Grenzen bei Verwendung beschreibender Angaben
Wettbewerb · Schutz des Rufs einer Marke
Wettbewerb · Schutz der bekannten Marke
Wettbewerb · Ausnutzung eines fremden Rufs
Wettbewerb · Kennzeichenschutz und Generalklausel