Wann darf ich mich nicht an eine bekannte Marke anlehnen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 12.05.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Formmarke für ein am Körper getragenes Messgerät zur kontinuierlichen Blutzuckerüberwachung (OBU).OGH 4 Ob 102/25s, 12.05.2026
- Hier: JägermeisterOGH 4 Ob 55/23a, 31.05.2023
- Hier: Werbefilm über Pistenmanagementsystem mit Pistenfahrzeugen der Marke der Klägerin.OGH 4 Ob 110/13z, 27.08.2013
- Hier: Red Bull ‑ Run Cool (Farbmarke sowie Wort-Bildmarke)OGH 17 Ob 27/11m, 12.06.2012
- Hier: Nicht registriertes Unternehmenskennzeichen mit hoher Bekanntheit.OGH 4 Ob 212/11x, 28.02.2012
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Eine bekannte Marke ist zwar nach Art 9 Abs 1 lit c GMV (Art 5 Abs 2 MarkenRL) nur gegen eine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt; das bloße Bestehen einer gedanklichen Verknüpfung reicht dafür nicht aus.OGH 17 Ob 15/09v, 22.09.2009
- Als solche besonderen Umstände, die als objektive gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsteller zu beweisen hat, kommen Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung und Verwässerung der bekannten Marke in Betracht.OGH 4 Ob 228/06t, 19.12.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115930 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 4 Ob 102/25s, 12.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 19/21d, 20.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 27/20d, 05.06.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §10 Abs2; Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL) Art5 Abs2; Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc; Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art9 Abs1 litc