OGH 4 Ob 168/20i
Worum es ging: Kann mir vorläufig verboten werden, meinen Firmennamen zu verwenden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Mit einer einstweiligen Verfügung darf Ihnen die Verwendung Ihres eingetragenen Firmennamens im Geschäftsverkehr nicht untersagt werden, weil Sie sonst die Firma ändern oder den Betrieb einstellen müssten. Verboten werden kann aber die isolierte Verwendung eines bestimmten Namensbestandteils oder eine irreführende Ankündigung damit.
Grundsätzlich darf eine einstweilige Verfügung dem Urteil nicht vorgreifen und Ihnen nicht schon geben, was Sie später vollstrecken könnten. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für Verfügungen, die drohende Gewalt verhüten oder einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abwenden sollen. Auch dort darf jedoch kein Zustand geschaffen werden, der sich später nicht mehr rückgängig machen lässt.
Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.
Ob eine Bezeichnung durch Benutzung so bekannt geworden ist, dass sie geschützt wird, ist eine Rechtsfrage. Das Gericht löst sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine solche Bekanntheit im Lauf der Zeit wieder verloren gegangen ist.
Ja. Fehlt eine der besonderen Voraussetzungen des Kennzeichenschutzes, etwa die Bekanntheit Ihres Zeichens, können Sie sich auf das allgemeine Verbot unlauteren Verhaltens stützen. Das setzt aber voraus, dass die Verwendung des Zeichens zugleich sittenwidrig und zu Wettbewerbszwecken geschieht.
Eine besondere Bezeichnung hat dann Verkehrsgeltung, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Kunden darin einen eindeutigen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sieht. Erst dann ist die Bezeichnung geschützt.
Ja, wenn sich die verletzte Pflicht unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbs bezieht. Wer sich darüber hinwegsetzt, um gegenüber dem Vertragspartner einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage rechtswidrig verändert, handelt zugleich unlauter. Denn damit wird das Vertrauen in bestehende Bindungen erschüttert.
Nein. Hat sich eine Marke, die eine Warengattung beschreibt, durch Benutzung im Verkehr durchgesetzt, gilt das nur für diese Marke. Aus der teilweisen Übereinstimmung des Wortlauts können Sie nicht ableiten, dass auch die allgemeine Gattungsbezeichnung selbst geschützt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 09.10.2019, 58 Cg 31/19w-10
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 31.08.2020, 2 R 154/19k-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Geschäftszahl
4Ob168/20i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagten 1. G***** (Verein), 2. G***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Herausgabe und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 64.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin und über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten jeweils gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. August 2020, GZ 2 R 154/19k-18, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9. Oktober 2019, GZ 58 Cg 31/19w-10, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
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