Wann ist das Verhalten eines Konkurrenten unlauter?
günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Konsumenten, Werbetreibende
Ob ein Wettbewerbsverhalten gegen die guten Sitten verstößt, richtet sich nach Sinn und Zweck des Wettbewerbs. Wer mit Preis und Qualität seines Angebots zu überzeugen sucht, handelt wettbewerbseigen. Wer stattdessen Techniken einsetzt, die mit diesen Kernelementen nichts zu tun haben, handelt wettbewerbsfremd.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 07.07.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Der Begriff der guten Sitten im Sinne des § 1 UWG muss von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. Wettbewerbseigen ist eine Wettbewerbshandlung, wenn sie dem Sinn und Zweck des Wettbewerbs entspricht; wettbewerbsfremd ist sie, wenn sie ihm widerspricht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vorrangiger Zweck des Lauterkeitsrechts ist der Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher (der Marktgegenseite) und der Allgemeinheit.OGH 4 Ob 165/11k, 28.02.2012
- An diesem Grundsatz hat sich jedenfalls für den hier betroffenen Bereich des Zugabenrechts durch die UWG-Novelle 2007 nichts geändert.OGH 4 Ob 23/08y, 08.04.2008
- Hier: Verlosung von Schönheitsoperationen - Sittenwidrigkeit verneint.OGH 4 Ob 218/05w, 24.01.2006
- Das Sittenwidrigkeitsurteil des § 1 UWG orientiert sich damit entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs, die Unternehmer-, Verbraucher- und auch Allgemeininteressen zu berücksichtigen haben. Das allgemeine Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb verlangt das Verbot von Werbemethoden, die zu einer Verwilderung des Wettbewerbs führen können.OGH 4 Ob 218/05w, 24.01.2006
- Marktbezogene Unlauterkeitspraktiken sind demnach dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmen nicht mit Preis oder Qualität seines Angebots zu überzeugen sucht, sondern Techniken einsetzt, die mit diesen Kernelementen eines leistungsbezogenen Wettbewerbs nichts zu tun haben, insofern also leistungsfremd sind.OGH 4 Ob 143/02m, 20.08.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077532 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 7 Ob 95/21b, 07.07.2022, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
UWG §1 C2; UWG §1
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