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Wann ist das Verhalten eines Konkurrenten unlauter?

günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Konsumenten, Werbetreibende
Ob ein Wettbewerbsverhalten gegen die guten Sitten verstößt, richtet sich nach Sinn und Zweck des Wettbewerbs. Wer mit Preis und Qualität seines Angebots zu überzeugen sucht, handelt wettbewerbseigen. Wer stattdessen Techniken einsetzt, die mit diesen Kernelementen nichts zu tun haben, handelt wettbewerbsfremd.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 07.07.2022 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Der Begriff der guten Sitten im Sinne des § 1 UWG muss von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. Wettbewerbseigen ist eine Wettbewerbshandlung, wenn sie dem Sinn und Zweck des Wettbewerbs entspricht; wettbewerbsfremd ist sie, wenn sie ihm widerspricht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077532 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

UWG §1 C2; UWG §1

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