OGH 7 Ob 95/21b
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.
Die Versicherung muss beweisen, dass Sie eine Pflicht aus dem Vertrag tatsächlich verletzt haben. Ist das bewiesen, sind Sie am Zug: Sie müssen beweisen, dass Sie kein oder nur ein geringeres Verschulden trifft und dass die Verletzung für den Schaden keine Rolle gespielt hat.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Ob ein Wettbewerbsverhalten gegen die guten Sitten verstößt, richtet sich nach Sinn und Zweck des Wettbewerbs. Wer mit Preis und Qualität seines Angebots zu überzeugen sucht, handelt wettbewerbseigen. Wer stattdessen Techniken einsetzt, die mit diesen Kernelementen nichts zu tun haben, handelt wettbewerbsfremd.
Wollen Sie zeigen, dass Ihre Pflichtverletzung keine Auswirkungen hatte, müssen Sie das streng beweisen. Es genügt nicht, den ursächlichen Zusammenhang bloß als unwahrscheinlich darzustellen.
Mit einem Risikoausschluss legt der Versicherer von vornherein fest, wofür er nicht einsteht. Auf solche Umstände können Sie durch Ihr späteres Verhalten keinen Einfluss nehmen. Eine Obliegenheit verlangt dagegen von Ihnen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, an dessen Einhaltung der Versicherer ein berechtigtes Interesse hat.
Bei einer Risikobegrenzung ist ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an nicht versichert, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankommt. Obliegenheiten verlangen dagegen ein bestimmtes Verhalten von Ihnen, und bestimmte Rechtsfolgen treten nur bei willkürlicher und schuldhafter Verletzung ein.
Haben Sie Ihre Pflichten absichtlich verletzt und dabei geschädigt oder etwas verschleiert, ist der Nachweis, dass es folgenlos blieb, ausgeschlossen. Daran hat auch die Gesetzesänderung des Jahres 1994 nichts geändert.
Die Versicherung muss nur nachweisen, dass Sie eine Vertragspflicht objektiv verletzt haben. Danach ist es Ihre Aufgabe, zu behaupten und zu beweisen, dass Sie das weder absichtlich noch grob fahrlässig getan haben. Bei grober Fahrlässigkeit müssen Sie außerdem schon in erster Instanz vorbringen und beweisen, dass die Verletzung auf den Schadensfall keinen Einfluss hatte.
Im Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung zahlen muss, dürfen Tatsachenfragen, die erst im eigentlichen Prozess zu klären sind, nicht bindend festgestellt werden. Auch die Aussichten auf Erfolg dürfen nicht durch eine vorgezogene Beweiswürdigung beurteilt werden.
Bei der Frage, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat, darf die Rechtsschutzversicherung keinen strengen Maßstab anlegen. Es reicht also nicht, dass der Ausgang zweifelhaft erscheint.
Ausschlüsse schränken den übernommenen Schutz ein und dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn nach dem wirtschaftlichen Zweck, der gewählten Ausdrucksweise und dem Regelungszusammenhang erfordert. Dass ein Ausschluss vorliegt, muss der Versicherer beweisen.
Ja. Auch wenn Sie als Verbraucher Opfer unlauteren Wettbewerbs geworden sind, können Sie Schadenersatz vom unlauter handelnden Unternehmen fordern. Das Unternehmen haftet dabei nicht nur für seine Leitung, sondern auch für andere Personen, die in seinem Betrieb tätig sind.
Ihren Anspruch verlieren Sie nur, wenn Sie Ihre Pflichten mit dem Vorsatz verletzen, die Beweislage zulasten der Versicherung zu verändern. Sie müssen dabei nicht ausschließlich täuschen wollen; es genügt, dass Sie erkennen und in Kauf nehmen, die Versicherung mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben fehlzuleiten. Das gilt auch, wenn Sie damit nur einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder Schwierigkeiten vermeiden wollen.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Der Versicherungsfall tritt ein, sobald einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen eine Pflicht oder eine Vorschrift zu verstoßen. Dieser Vorgang muss nicht sofort nach außen sichtbar werden, und es kommt weder darauf an, ob dem Handelnden das bewusst war, noch wann jemand davon erfahren oder Ansprüche erhoben hat. Entscheidend ist ein möglichst eindeutig bestimmbarer Vorgang, der den Keim eines Rechtsstreits in sich trägt.
Für die Frage, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat, gelten dieselben Maßstäbe wie bei der staatlichen Verfahrenshilfe. Es kommt darauf an, ob die Sache offenbar aussichtslos ist. Das ist sie nur, wenn sich schon ohne nähere Prüfung Ihrer Argumente und Beweise sagen lässt, dass Sie nicht durchdringen werden, etwa weil Ihr Vorbringen nicht schlüssig ist oder Ihnen die Beweise dauerhaft fehlen.
Die Pflichten, die Sie nach einem Schadensfall treffen, sollen die Versicherung vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen schützen. Die Aussicht, sonst den Anspruch zu verlieren, soll Sie dazu bewegen, diese Verhaltensregeln ordnungsgemäß einzuhalten.
Sie können nachweisen, dass Ihre Pflichtverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf Feststellung oder Umfang der Leistung der Versicherung Einfluss hatte. Dieser Nachweis kann für den gesamten Schaden oder auch nur für einen Teil davon gelingen.
Offenbar aussichtslos ist ein Vorhaben nur dann, wenn sich schon ohne nähere Prüfung Ihrer Argumente und Beweise sagen lässt, dass es erfolglos bleiben wird. Das ist etwa der Fall, wenn Ihr Vorbringen nicht schlüssig ist oder Ihnen die Beweise dauerhaft fehlen. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt dagegen bereits.
Nein. Hängt der Ausgang Ihres Prozesses bei unklarer Gesetzeslage von einer bisher ungelösten Rechtsfrage ab, rechtfertigt das keine Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht. Die Versicherung darf im Streit über die Deckung auch die Beweise nicht vorwegnehmen, sondern muss nach dem damals vorliegenden Material eine Prognose stellen. Bei klarer Rechtslage kann sie dagegen ablehnen.
Eine Klausel in einem Vertrag mit einem Verbraucher, die nicht ausgehandelt wurde und missbräuchlich ist, wird nicht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeschnitten. Sie fällt zur Gänze weg.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 13.11.2020, 35 Cg 30/20m-21
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 01.04.2021, 4 R 211/20m-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ABGB § 864a ZPO § 43 ZPO § 50 ZPO § 510 ZPO § 63
Entscheidungstext
115 Absätze, 44.695 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.07.2022
Geschäftszahl
7Ob95/21b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI A*, vertreten durch Mag. Domenique Schöngrundner, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. April 2021, GZ 4 R 211/20m-25, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. November 2020, GZ 35 Cg 30/20m-21, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise abgeändert, sodass die Entscheidung – unter Einschluss des bestätigten Ausspruchs – insgesamt lautet:
„1. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei aufgrund und im Umfang des zwischen der klagenden und der beklagten Partei abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages zu Polizzennummer * für das gegen die * AG beim Landesgericht * anhängige Verfahren hinsichtlich des Fahrzeuges der klagenden Partei * mit der Fahrzeugidentifikationsnummer * insoweit Deckungsschutz zu gewähren, als seine Ansprüche nicht auf Verstöße gegen das Kartell- oder sonstige Wettbewerbsrecht gestützt werden.
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