Ist es unlauter, wenn ein Mitbewerber Vorschriften missachtet?
günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Konsument
Wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu erlangen, handelt unlauter. Ob die übertretene Vorschrift selbst den Wettbewerb regeln soll, ist dabei nicht entscheidend. Es kommt darauf an, ob der Verstoß objektiv geeignet ist, die Wettbewerbslage zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. Missachtet also ein Wettbewerber eine Vorschrift, die seine gesetzestreuen Mitbewerber befolgen, dann verschafft er sich gegenüber diesen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, wenn der Verstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verstoß gegen § 82 Abs 1 StVO.OGH 4 Ob 215/14t, 18.11.2014
- Die UWG-Novelle 2007 hat den Senat nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch abzugehen.OGH 4 Ob 37/08g, 20.05.2008
- § 11 Abs 1 AMG.OGH 4 Ob 141/02t, 15.10.2002
- Ein Hersteller handelt demnach gesetzwidrig, wenn er ein Arzneimittel vertreibt, ohne über die notwendige Zulassung zu verfügen.OGH 4 Ob 141/02t, 15.10.2002
- Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt, wer als Mitbewerber bewusst in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingreift, um so im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, weil er dann ein Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung, die erst den Zugang zur Ausübung des Gewerbes ermöglicht, ausübt.OGH 4 Ob 29/02x, 12.02.2002
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Eingriff in fremde Gewerbeberechtigung.OGH 4 Ob 302/99m, 14.12.1999
- Ein solcher Verkauf ist den zur Ausübung einer Gewerbeberechtigung für das Augenoptikerhandwerk berechtigten Gewerbetreibenden vorbehalten.OGH 4 Ob 2022/96y, 26.03.1996
- Hier: Vertreiben einer Korrektionsbrille ohne die dazu nötige Gewerbeberechtigung eines Augenoptikers (§ 94 Z 64 GewO 1973 idF BGBl 1994/194).OGH 4 Ob 2022/96y, 26.03.1996
- Wettbewerbswidrig handelt ein Gesetzesverletzer nur, wenn er bewusst handelt. Das bedeutet nicht, dass sich der gesetzwidrig Handelnde der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst sein müsste; für einen bewussten (vorsätzlichen) Verstoß genügt, dass er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben. Versehentliche oder bloß unachtsame Verstöße sind aber keine bewussten.OGH 4 Ob 1006/96, 30.01.1996
- Nicht subjektiv vorwerfbar ist (zum Beispiel) eine Gesetzesverletzung, die auf einem Versehen beruht und der kein Organisationsmangel zugrundeliegt.OGH 4 Ob 74/95, 19.09.1995
- Über ein Gesetz setzt sich auch hinweg, wer zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein Verbot verstößt, aber ein Verhalten setzt, welches im Ergebnis den Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt.OGH 4 Ob 44/95, 13.06.1995
- Hier: Fehlende Gewerbeberechtigung.OGH 4 Ob 124/94, 08.11.1994
- Entscheidend ist die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs.OGH 4 Ob 74/92, 24.11.1992
- Bei einem Verstoß gegen einen sogenannten "Berufsvorbehalt" kann diese Eignung nicht zweifelhaft sein.OGH 4 Ob 138/91, 16.06.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077985 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 42.
- OGH 8 Ob 13/24f, 25.04.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §1 C2; UWG §1 D5a
Verwandte Fragen
Wettbewerb · Gesetzesverstoß als unlautere Geschäftspraktik
Wettbewerb · Verstoß trotz verbreiteter Praxis
Wettbewerb · Unterlassung im Wettbewerb ohne Verschulden
Wettbewerb · Vorsprung durch Rechtsbruch
Wettbewerb · Vertragsbruch als unlauteres Verhalten