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Ist es unlauter, wenn ein Mitbewerber Vorschriften missachtet?

günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Konsument
Wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu erlangen, handelt unlauter. Ob die übertretene Vorschrift selbst den Wettbewerb regeln soll, ist dabei nicht entscheidend. Es kommt darauf an, ob der Verstoß objektiv geeignet ist, die Wettbewerbslage zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (42 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. Missachtet also ein Wettbewerber eine Vorschrift, die seine gesetzestreuen Mitbewerber befolgen, dann verschafft er sich gegenüber diesen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, wenn der Verstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 14 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077985 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 42.

Genannte Normen

UWG §1 C2; UWG §1 D5a

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