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Ist ein unerlaubtes Foto von mir auch ein Wettbewerbsverstoß?

günstig für Beklagter betrifft Abgebildeter, Unternehmer, Mitbewerber, Medieninhaber
Der Schutz des eigenen Bildes dient allein der Persönlichkeit des Abgebildeten und soll den Wettbewerb nicht regeln. Ein Verstoß dagegen ist nur dann zugleich unlauter, wenn er bewusst und planmäßig geschieht, um sich einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

§ 78 UrhG dient ausschließlich dem Schutz der Persönlichkeit des Abgebildeten und verfolgt keine wettbewerbsregelnde Absicht. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann nur dann als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden, wenn er bewusst und planmäßig in der Absicht geschieht, sich hiedurch einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078013 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

UrhG §78; UWG §1 A; UWG §1 C2; UWG §1 D5f

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Unterlassung im Wettbewerb ohne Verschulden

Wer unlauter handelt, kann auf Unterlassung geklagt werden, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Es genügt, dass sein Verhalten objektiv gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Ob ihm die Unlauterkeit bewusst war, spielt keine Rolle.

günstig für Kläger Wettbewerbsabsicht keine Voraussetzung

Für einen unlauteren Verstoß gegen Mitbewerber ist es nicht nötig, dass der Handelnde den Wettbewerb fördern wollte. Diese Absicht gehört seit der Novelle 2007 nicht mehr zu den Voraussetzungen.

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