Ist ein unerlaubtes Foto von mir auch ein Wettbewerbsverstoß?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sowohl der vom Urhebergesetz gewährte Bildnisschutz als auch die Bestimmungen über den Datenschutz sind Persönlichkeitsrechte.OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024
- Das Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG gehört zu den Persönlichkeitsrechten iSd § 16 ABGB.OGH 4 Ob 51/12x, 11.05.2012
- Auf Basis der Rechtslage vor der UWG-Novelle 2007.OGH 4 Ob 20/08g, 11.03.2008
- Es kann nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allfällige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte darüber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen kann oder diese Rechte - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnimmt.OGH 4 Ob 20/08g, 11.03.2008
- An dem Grundsatz, dass ein Mitbewerber wegen der Verletzung fremder Ausschließlichkeitsrechte dann wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen kann, sofern der Rechtsverletzer bewusst und planmäßig in der Absicht gehandelt hat, sich durch diesen Gesetzesverstoß einen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen, kann nicht festgehalten werden.OGH 4 Ob 93/01g, 24.04.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078013 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UrhG §78; UWG §1 A; UWG §1 C2; UWG §1 D5f
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer unlauter handelt, kann auf Unterlassung geklagt werden, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Es genügt, dass sein Verhalten objektiv gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Ob ihm die Unlauterkeit bewusst war, spielt keine Rolle.
Für einen unlauteren Verstoß gegen Mitbewerber ist es nicht nötig, dass der Handelnde den Wettbewerb fördern wollte. Diese Absicht gehört seit der Novelle 2007 nicht mehr zu den Voraussetzungen.