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Wird das Urlaubsentgelt zusätzlich zum Verdienstentgang gezahlt?

günstig für Schädiger betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unfallopfer, Haftpflichtversicherer
Nein. Das Urlaubsentgelt ist keine zusätzliche Zahlung, sondern die Fortzahlung Ihres Lohnes während des Urlaubs. Es wird deshalb nicht eigens zu dem Verdienstentgang dazugezählt, der bereits nach der gesamten Arbeitszeit ermittelt wurde. Damit entsteht insoweit auch kein Anspruch, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 05.08.2021 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1959)

Urlaubsentgelt stellt keine zusätzliche Zahlung dar, sondern ist Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während des Urlaubes, es ist daher dem nach der Gesamtarbeitszeit ermittelten Verdienstentgang nicht gesondert zuzuschlagen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030705 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Urlaubsersatzleistung und Verdienstentgang

Nein. Die Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub wird auf Ihren Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des Verdienstentgangs nicht angerechnet. Sie behalten also beides.

günstig für Geschädigter Anrechnung von Vorteilen beim Verdienstentgang

Nein. Vorteile, die kein Geld wert sind, gleichen einen Vermögensschaden nicht aus und werden deshalb nicht abgezogen. Gewonnene Freizeit ist ein solcher Vorteil ohne Vermögenswert. Ihr Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes wird dadurch nicht gekürzt.

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