Nach welchem Recht wird beurteilt, ob eine Vollmacht gilt?
betrifft Unternehmer, Bevollmächtigte, Vertragspartner
Das Recht, das für die Vertretung gilt, entscheidet vor allem darüber, ob eine Vollmacht besteht und wie weit sie reicht. Es entscheidet auch, ob sie durch Zeitablauf oder Tod erlischt, ob sie widerrufen werden kann und ob eine Untervollmacht zulässig ist. Ebenso richten sich danach Überschreitung, Missbrauch und die nachträgliche Genehmigung einer nicht gedeckten Vertretungshandlung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.05.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
In den Anwendungsbereich des Stellvertretungsstatuts fällt besonders die Frage, ob eine Vollmacht besteht und welchen Umfang sie hat, ob sie durch Zeitablauf oder durch Tod erlischt, ihre Widerruflichkeit, die Zulässigkeit der Erteilung einer Untervollmacht, Vollmachtsüberschreitung, Vollmachtsmissbrauch, die Voraussetzungen und die Wirkungen einer nachträglichen Genehmigung einer durch Vollmacht nicht gedeckten Vertretungshandlung durch den Geschäftsherrn und dergleichen mehr.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anscheinsvollmacht.OGH 9 Ob 18/12f, 29.05.2012
- § 49 IPRG bleibt von der Rom I- und Rom II-VO unberührt.OGH 9 Ob 18/12f, 29.05.2012
- Art 1 Abs 2 lit f EVÜ schließt aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens das Stellvertretungsrecht, soweit es die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertretenen und dem Dritten betrifft, aus, sodass sich durch das Inkrafttreten des EVÜ mit 1. 12. 1998 keine Änderung der Anwendbarkeit des nach wie vor in Geltung stehenden § 49 IPRG ergeben kann.OGH 10 Ob 17/04d, 28.06.2005
- § 49 IPRG steht zwar unter der Überschrift "Gewillkürte Stellvertretung", doch sind von dieser Anknüpfungsnorm alle Vertretungsarten, die nicht als gesetzliche oder organschaftliche Vertretung anzusehen sind, somit alle Vollmachtsvarianten einschließlich der Anscheinsvollmacht und Duldungsvollmacht erfasst.OGH 1 Ob 49/01i, 22.10.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077560 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 52/22s, 25.05.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
IPRG §49, EVÜ Art1 Abs2 litf
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