OGH 5 Ob 52/22s
Worum es ging: Was gilt, wenn ein Rechtspfleger über meine Sache nicht entscheiden durfte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidet ein Rechtspfleger über etwas, wofür er nicht zuständig ist, ist der Beschluss fehlerhaft und wird auf Ihr Rechtsmittel hin aufgehoben. Bekämpfen Sie ihn aber nicht oder nur mit einem unzulässigen Rechtsmittel, wird er trotzdem rechtskräftig. Danach kann sich niemand mehr auf diesen Fehler berufen.
Wird über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland ein Konkursverfahren eröffnet, richten sich Auflösung und Vertretung nach dem Recht ihres Sitzstaates. Das ist auch in Österreich zu beachten. Für das nicht vom Verfahren erfasste Vermögen wird die Gesellschaft dann durch die Liquidation vertreten.
Ja. Schwere Fehler, die eine Entscheidung ungültig machen, greift das höhere Gericht von sich aus auf, sobald Ihnen überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel offensteht. Ob Ihr Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, spielt dabei keine Rolle; ist die Entscheidung schon rechtskräftig, geht es nicht mehr.
Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.
Nein. Der Notar kann nur Tatsachen beurkunden. Die Aussage, jemand sei bevollmächtigt, ist eine rechtliche Schlussfolgerung und damit von dieser Beurkundung nicht gedeckt. Für das Grundbuch reicht sie deshalb nicht aus.
Ja, das kann sein. Wird Ihnen ein vorformulierter Vertrag in fremder Sprache vorgelegt, der ganz auf eine bestimmte ausländische Rechtsordnung zugeschnitten ist, kann darin eine stillschweigende Rechtswahl liegen. Dafür sprechen vor allem Verweise auf konkrete ausländische Vorschriften und typische Fachbegriffe.
Für eine Gesellschaft gilt das Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat. Danach richten sich ihre innere und äußere Ordnung, ihre Satzung und deren Änderung, ihre Organe, deren Bestellung und Abberufung sowie deren Aufgaben, Haftung und Vertretungsmacht. Die Regel über die gewillkürte Vertretung erfasst alle Vertretungsformen, die weder gesetzlich noch organschaftlich sind.
Das Recht, das für die Vertretung gilt, entscheidet vor allem darüber, ob eine Vollmacht besteht und wie weit sie reicht. Es entscheidet auch, ob sie durch Zeitablauf oder Tod erlischt, ob sie widerrufen werden kann und ob eine Untervollmacht zulässig ist. Ebenso richten sich danach Überschreitung, Missbrauch und die nachträgliche Genehmigung einer nicht gedeckten Vertretungshandlung.
Sobald auch nur in Betracht kommt, dass eine ausländische Rechtsvorschrift berücksichtigt werden muss, ist die Sache dem Richter vorbehalten. Ein Rechtspfleger darf dann nicht entscheiden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Meidling, 06.05.2021
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 15.12.2021, 46 R 175/21g
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 58 AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 53 GBG 1955 § 75 GBG 1955 § 82a GBG 1955 § 85 GBG 1955 § 89 GBG 1955 § 94 UGB § 54 ZPO § 477
Entscheidungstext
60 Absätze, 15.237 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2022
Geschäftszahl
5Ob52/22s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. D*, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der B* GmbH, *, 2. O*, beide vertreten durch Dr. Pötzl Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 2021, AZ 46 R 175/21g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 6. Mai 2021, TZ 1257/2021, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der von der Rechtspflegerin des Erstgerichts erlassene Beschluss, soweit er nicht im Umfang der Abweisung des Einverleibungsbegehrens mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, im Übrigen, also hinsichtlich der Entscheidung über eine Vormerkung, aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung durch den Richter aufgetragen wird.
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