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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 52/22s

Worum es ging: Was gilt, wenn ein Rechtspfleger über meine Sache nicht entscheiden durfte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidet ein Rechtspfleger über etwas, wofür er nicht zuständig ist, ist der Beschluss fehlerhaft und wird auf Ihr Rechtsmittel hin aufgehoben. Bekämpfen Sie ihn aber nicht oder nur mit einem unzulässigen Rechtsmittel, wird er trotzdem rechtskräftig. Danach kann sich niemand mehr auf diesen Fehler berufen.

Wird über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland ein Konkursverfahren eröffnet, richten sich Auflösung und Vertretung nach dem Recht ihres Sitzstaates. Das ist auch in Österreich zu beachten. Für das nicht vom Verfahren erfasste Vermögen wird die Gesellschaft dann durch die Liquidation vertreten.

Ja. Schwere Fehler, die eine Entscheidung ungültig machen, greift das höhere Gericht von sich aus auf, sobald Ihnen überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel offensteht. Ob Ihr Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, spielt dabei keine Rolle; ist die Entscheidung schon rechtskräftig, geht es nicht mehr.

Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.

Nein. Der Notar kann nur Tatsachen beurkunden. Die Aussage, jemand sei bevollmächtigt, ist eine rechtliche Schlussfolgerung und damit von dieser Beurkundung nicht gedeckt. Für das Grundbuch reicht sie deshalb nicht aus.

Ja, das kann sein. Wird Ihnen ein vorformulierter Vertrag in fremder Sprache vorgelegt, der ganz auf eine bestimmte ausländische Rechtsordnung zugeschnitten ist, kann darin eine stillschweigende Rechtswahl liegen. Dafür sprechen vor allem Verweise auf konkrete ausländische Vorschriften und typische Fachbegriffe.

Für eine Gesellschaft gilt das Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat. Danach richten sich ihre innere und äußere Ordnung, ihre Satzung und deren Änderung, ihre Organe, deren Bestellung und Abberufung sowie deren Aufgaben, Haftung und Vertretungsmacht. Die Regel über die gewillkürte Vertretung erfasst alle Vertretungsformen, die weder gesetzlich noch organschaftlich sind.

Das Recht, das für die Vertretung gilt, entscheidet vor allem darüber, ob eine Vollmacht besteht und wie weit sie reicht. Es entscheidet auch, ob sie durch Zeitablauf oder Tod erlischt, ob sie widerrufen werden kann und ob eine Untervollmacht zulässig ist. Ebenso richten sich danach Überschreitung, Missbrauch und die nachträgliche Genehmigung einer nicht gedeckten Vertretungshandlung.

Sobald auch nur in Betracht kommt, dass eine ausländische Rechtsvorschrift berücksichtigt werden muss, ist die Sache dem Richter vorbehalten. Ein Rechtspfleger darf dann nicht entscheiden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 58 AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 53 GBG 1955 § 75 GBG 1955 § 82a GBG 1955 § 85 GBG 1955 § 89 GBG 1955 § 94 UGB § 54 ZPO § 477

Entscheidungstext

60 Absätze, 15.237 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Geschäftszahl

5Ob52/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. D*, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der B* GmbH, *, 2. O*, beide vertreten durch Dr. Pötzl Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 2021, AZ 46 R 175/21g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 6. Mai 2021, TZ 1257/2021, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der von der Rechtspflegerin des Erstgerichts erlassene Beschluss, soweit er nicht im Umfang der Abweisung des Einverleibungsbegehrens mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, im Übrigen, also hinsichtlich der Entscheidung über eine Vormerkung, aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung durch den Richter aufgetragen wird.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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