Wie weit reicht eine Vollmacht, die nichts Genaues sagt?
günstig für Dritter betrifft Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, Vertragspartner, Arbeitgeber, Bank
Ist der Umfang weder im Gesetz noch in der Vollmachtsurkunde festgelegt, wird er ausgelegt: Es zählt, wie das als Bevollmächtigung verstandene Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs verstanden werden durfte. Wer mit dem Vertreter zu tun hat, darf sich dabei auf die Bestellungsurkunde verlassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Liegt ein nicht gesetzlich umschriebener Vollmachtsumfang vor, dann ist dieser nach den Regeln über die Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte zu ermitteln, wobei in Ermangelung einer ausdrücklichen Vollmachtserklärung zu prüfen ist, wie das als Bevollmächtigung aufgefaßte Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs verstanden werden durfte (hier: Frage der Berechtigung zur Kündigung eines Arbeitsvertrages).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die erteilte Generalvollmacht enthält eine Gattungsvollmacht zur Darlehnsaufnahme und Veräußerung von Sachen, sodass eine Verpfändungsvollmacht (hier: Drittpfandbestellung) davon mitumfasst ist.OGH 4 Ob 92/22s, 22.11.2022
- Ergibt sich der Umfang einer Vollmacht weder aus dem Gesetz (gesetzliche Vollmacht), noch aus der Bestellungsurkunde (§ 1028 ABGB), so ist er nach den Regeln über die Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte zu ermitteln.OGH 4 Ob 92/22s, 22.11.2022
- Dem Interesse des Dritten an der Klarstellung des Vollmachtsumfangs wird dahin Rechnung getragen, dass er sich auf die Bestellungsurkunde verlassen kann.OGH 1 Ob 269/01t, 11.06.2002
- Nur wenn der Vollmachtsumfang gesetzlich (so etwa in den §§48ff HGB [Prokura], §§54ff HGB [Handlungsvollmacht], §17 Abs 2 WEG [Verwalter]) nicht geregelt ist und auch aus einer "Bestellungsurkunde" (§1028 ABGB) nicht zu entnehmen ist, bedarf die Erklärung des Vollmachtsgebers der Auslegung nach den Regeln des §914 ABGB.OGH 1 Ob 269/01t, 11.06.2002
- Hier: Vollmacht zur Einstellung einer Haushaltshilfe.OGH 9 ObA 210/00y, 04.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017892 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 4 Ob 92/22s, 22.11.2022
- OGH 5 Ob 47/16x, 25.08.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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