Gilt ein Vertrag, den ein Vertreter ohne ausreichende Vollmacht schloss?
günstig für Vertragspartner betrifft Vertragspartner, Vollmachtgeber, Vertreter, Unternehmer
Ja, wenn Sie auf den äußeren Anschein vertrauen durften. Ein Bevollmächtigter kann einen Stellvertreter einsetzen, aber nur im Umfang seiner eigenen Befugnis. Hat das vertretungsbefugte Organ selbst eine Lage geschaffen, die den Eindruck ausreichender Vollmacht erweckt, wird Ihr gutgläubiges Vertrauen geschützt und der Vertrag dem Rechtsträger zugerechnet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 04.05.2021 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ein gemäß Art XIII § 2 Abs 1 Konkordat 1933 zum Abschluss von Rechtsgeschäften Vertretungsbefugter kann sich nach staatlichem wie nach kirchlichem Recht dabei eines Stellvertreters bedienen. Dieser kann allerdings nur so weit bevollmächtigt werden, als die Rechtsmacht des vertretungsbefugten Vollmachtgebers selbst reicht. Hat das vertretungsbefugte Organ der vertretenen juristischen Person selbst eine Lage geschaffen, die den Anschein erweckt, die Vollmacht decke die Erklärung des Stellvertreters, dann ist das Vertrauen des gutgläubigen Dritten in den äußeren Sachverhalt zu schützen und das Rechtsgeschäft formal dem Rechtsträger zuzurechnen, gleichgültig, ob die Vollmacht im Innenverhältnis dafür überhaupt oder auch nur teilweise nicht ausreicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sofern dem zuständigen Kirchenorgan ein auf die Vertretungsvollmacht des Handelnden deutender äußerer Tatbestand zurechenbar ist, kommt ein Rechtsgeschäft nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht rechtswirksam zustande.OGH 2 Ob 129/12b, 24.01.2013
- Ein Schutz des Vertrauens auf einen äußeren Tatbestand kommt daher dann in Betracht, wenn ein Rechtsgeschäft vom kirchlichen Vertretungsorgan ohne die erforderliche Genehmigung der übergeordneten Stelle abgeschlossen wurde, aber die übergeordnete Stelle selbst ein Verhalten für die Zurechnung des äußeren Tatbestands gesetzt hat.OGH 2 Ob 129/12b, 24.01.2013
- Auch wenn staatliche Behörden kirchliches Recht anzuwenden haben, kommen aber dennoch allgemeine im staatlichen Recht beruhende Grundsätze über Irrtum, Täuschung, Fahrlässigkeit, Zumutbarkeit der Erkenntnis innerkirchlicher Gegebenheiten auf Seiten des gutgläubigen Geschäftspartners usw zur Anwendung. Dies auch dann, wenn das innerkirchliche Recht in Bezug auf die Rechtsfolgen dieser Sachverhalte zu einem anderen Ergebnis kommen sollte.OGH 2 Ob 129/12b, 24.01.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038563 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 178/20t, 04.05.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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