Wann liegt eine Vollmacht durch bloßen Anschein vor?
betrifft Vertragspartner, Geschäftsherr, Vertreter
Damit jemand als vertretungsbefugt gilt, muss ein äußerer Umstand die Grundlage für Ihre Überzeugung geben, dass eine Vollmacht besteht. Dieser Umstand muss vom Vertretenen selbst geschaffen worden sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 22.01.2025 (108 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Um Vertretungsmacht begründen zu können, muss ein "äußerer Tatbestand" die Grundlage für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht bieten und vom Vertretenen selbst geschaffen sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Es ist auch kein Fall einer – angeblich durch die Mutter gegebenen – Anscheinsvollmacht, wenn der Kläger im Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular sich selbst als Antragsteller bezeichnet und darin keinen Hinweis auf ein Handeln für eine andere Person gibt.OGH 10 ObS 99/22i, 13.09.2022
- Hier: Keine Anscheinsvollmacht durch Verwendung von Briefpapier und Stempel der Versicherung bei Betrug des Versicherungsagenten.OGH 7 Ob 49/22i, 25.05.2022
- Hier: Bauleiter einzige Ansprechperson während des gesamten Bauvorhabens und der Besprechung über die beanstandete Schlussrechnung.OGH 9 Ob 76/21y, 17.02.2022
- Die Herstellung und Überlassung von für den Kundenkontakt bestimmten Formularen ist nach den gewöhnlichen Verhältnissen vom Willen der vertretungsbefugten Organe getragen.OGH 8 Ob 98/17w, 28.09.2017
- Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls einer strengen Überprüfung zu unterziehen.OGH 8 Ob 45/14x, 26.05.2014
Alle 26 Ergänzungen anzeigen
- Der die Vertretungsmacht begründende Anschein hat nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen bzw eines vertretungsbefugten Organs auszugehen. Der auf diese Weise gesetzte, dem Vertretenen zurechenbare äußere Tatbestand muss das Vertrauen des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht rechtfertigen.OGH 8 Ob 45/14x, 26.05.2014
- Bedient sich das zuständige Organ eines Stellvertreters, so muss der äußere Tatbestand vom zuständigen Organ selbst und nicht vom Vertreter gesetzt worden sein.OGH 2 Ob 129/12b, 24.01.2013
- Die Betrauung eines Rechtsanwalts mit der Führung von Vertragsverhandlungen begründet für sich allein noch nicht den Anschein einer Vollmacht auch zum Vertragsabschluss.OGH 4 Ob 199/11k, 17.01.2012
- Die bloße Betrauung eines Vermittlungsmaklers mit der Suche nach Mietinteressenten ist kein ausreichender Zurechnungsgrund dafür, bei Dritten einen dem Vermieter zurechenbaren Anschein dahin zu erwecken, der Makler - oder ein von diesem beauftragter Rechtsanwalt - sei berechtigt, namens des Vermieters Vertragsbedingungen auszuhandeln, die auch dann gelten sollen, wenn sie im schriftlichen Mietvertrag keinen Niederschlag finden.OGH 1 Ob 161/08w, 30.09.2008
- Es ist erforderlich, dass der Anschein des Bestehens von Vertretungsmacht demjenigen auch in adäquater Weise zuzurechnen ist, für den der vermeintliche Vertreter gehandelt hat.OGH 1 Ob 161/08w, 30.09.2008
- Die obigen Grundsätze gelten aber auch dann, wenn ein - tatsächlich nicht ordnungsgemäß bevollmächtigter - Rechtsanwalt als Vertreter einschreitet; auch in diesem Fall ist Voraussetzung einer Anscheinsvollmacht, dass der Rechtsschein vom Vertretenen (und nicht bloß vom Vertreter, das heißt vom Rechtsanwalt, der sich zu Unrecht auf eine erteilte Vollmacht beruft) hervorgerufen wurde.OGH 2 Ob 171/06w, 21.09.2006
- Es muss somit ein durch das Verhalten des Geschäftsherrn zurechenbar veranlasster bestimmter Sachverhalt vorliegen, der objektiv dazu geeignet ist, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken.OGH 1 Ob 49/01i, 22.10.2001
- Ob die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht vorliegen, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Falles, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.OGH 6 Ob 316/00i, 22.02.2001
- Der Anerklärte darf weder in Kenntnis noch in fahrlässiger Unkenntnis von der Tatsache sein, dass der Geschäftsherr gar nicht bevollmächtigt hat.OGH 1 Ob 71/99v, 23.03.1999
- Hier: Zur Frage des Handels für eine Vorgesellschaft.OGH 1 Ob 188/98y, 24.11.1998
- Hier: Zur Frage des Anscheins des Bestehens einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft.OGH 7 Ob 173/98m, 11.11.1998
- Die Voraussetzungen dieser Formel müssen mit aller Strenge geprüft werden, weil sie die Gefahr von Scheinbegründungen in sich birgt.OGH 10 Ob 119/97s, 29.04.1997
- Der das Vertrauen auf die Vertretungsmacht rechtfertigende äußere Tatbestand muss immer von demjenigen - absichtlich oder fahrlässig - gesetzt worden sein, gegen den er sich auswirkt.OGH 1 Ob 538/95, 25.04.1995
- Der Sachverhalt, aus dem der Dritte auf eine ausreichende Bevollmächtigung schließen darf, muss stets auf ein Verhalten des Geschäftsherrn selbst zurückzuführen sein.OGH 1 Ob 618/91, 20.11.1991
- Schaffung einer Mehrzahl von Umständen durch einen "Autobusunternehmer", die - mit Überlegung aller Umstände im Sinne des § 863 ABGB - geeignet waren, den begründeten Eindruck zu erwecken, dass der Autobuschauffeur befugt war, Personen als Fahrgäste des Unternehmers mitzunehmen (Gastarbeiterfahrt nach Jugoslawien mit dem Bus, den der Unternehmer dem Chauffeur zur Verfügung stellte); Zustandekommen eines Beförderungsvertrages.OGH 8 Ob 45/85, 13.02.1986
- Soll der äußere Tatbestand die Grundlage für die Überzeugung des Dritten von der Vertretungsmacht seiner Kontaktperson bilden, muss er die den Rechtsschein (die Vollmachtskundgabe) tragenden Umstände bei Vornahme der Rechtshandlung (oder bei Abschluss des Rechtsgeschäftes) gekannt haben.OGH 6 Ob 511/86, 16.01.1986
- Da es sich um einen Vertrauensschutz handelt, muss jedenfalls auch die Gutgläubigkeit des Dritten vorliegen.OGH 6 Ob 769/81, 24.03.1982
- Die verwaltungsrechtlich gebotene Überlassung des Zulassungsscheines an den Kraftfahrzeugbenützer schafft keinerlei über die Tatsache der Gebrauchsüberlassung hinausgehenden zivilrechtlich erheblichen Rechtsschein und auch bei eigenem Interesse des Kraftfahrzeughalters an der Vornahme der Fahrten, die der Lenker mit seinem Kraftfahrzeug ausführt, bedürfte es zusätzlicher Anhaltspunkte für den Schutz eines gutgläubigen Dritten in seinem Vertrauen auf eine Bevollmächtigung des Lenkers zum Auftrag von Kraftfahrzeugreparaturen, weil es unzulässig wäre, in den Fällen des sogenannten Vertrauens auf den äußeren Tatbestand den Unterschied zwischen direkter und indirekter Stellvertretung zu vernachlässigen.OGH 6 Ob 542/81, 25.02.1981
- An die Schlüssigkeit eines äußeren Tatbestandes ist ein strenger Maßstab anzulegen.OGH 1 Ob 564/80, 09.07.1980
- Bei juristischen Personen durch ihr vertretungsbefugtes Organ.OGH 1 Ob 694/78, 19.01.1979
- Das Vertrauen setzt ein Wissen im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses voraus.OGH 1 Ob 550/77, 25.05.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020145 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 108.
- OGH 9 Ob 69/24y, 22.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 121/24p, 14.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 10/24x, 24.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 49/22i, 25.05.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 48/20z, 21.07.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 9 ObA 115/19f, 29.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 196/17z, 21.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 119/18p, 06.11.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 28/17d, 20.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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