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Will eine Zeitung mit Kritik immer nur Geschäft machen?

günstig für Medium betrifft Medien, Unternehmer, Mitbewerber
Wenn Medien über einen Mitbewerber berichten, steckt dahinter nicht immer die Absicht, den eigenen Wettbewerb zu fördern. Bei weltanschaulichen Auseinandersetzungen kann diese Absicht ganz in den Hintergrund treten oder fehlen. Geht es dagegen unmittelbar um die geschäftliche Tätigkeit des Mitbewerbers, ist das in der Regel nicht so.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Zwischen Unternehmen des Medienbereiches, deren Hauptaufgabe die Verbreitung von Nachrichten und die Bildung der öffentlichen Meinung (hierüber) ist, wird nicht jeder Äußerung über einen Mitbewerber auch im relevanten Ausmaß von einer Wettbewerbsabsicht mitbestimmt sein. Eine solche Absicht kann zB völlig in den Hintergrund treten (oder ganz fehlen), wenn es zwischen zwei Medieninhabern zu weltanschaulichen Auseinandersetzungen kommt und jeder der Beteiligten die öffentliche Meinungsbildung in seinem Sinne zu beeinflussen sucht. Bei Auseinandersetzungen, die keine weltanschaulichen Themen, sondern den Mitbewerbern unmittelbar in seiner gewerblichen Tätigkeit betreffen, wird dies aber in der Regel nicht zutreffen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077728 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Genannte Normen

UWG §1 C5a

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