Will eine Zeitung mit Kritik immer nur Geschäft machen?
günstig für Medium betrifft Medien, Unternehmer, Mitbewerber
Wenn Medien über einen Mitbewerber berichten, steckt dahinter nicht immer die Absicht, den eigenen Wettbewerb zu fördern. Bei weltanschaulichen Auseinandersetzungen kann diese Absicht ganz in den Hintergrund treten oder fehlen. Geht es dagegen unmittelbar um die geschäftliche Tätigkeit des Mitbewerbers, ist das in der Regel nicht so.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Zwischen Unternehmen des Medienbereiches, deren Hauptaufgabe die Verbreitung von Nachrichten und die Bildung der öffentlichen Meinung (hierüber) ist, wird nicht jeder Äußerung über einen Mitbewerber auch im relevanten Ausmaß von einer Wettbewerbsabsicht mitbestimmt sein. Eine solche Absicht kann zB völlig in den Hintergrund treten (oder ganz fehlen), wenn es zwischen zwei Medieninhabern zu weltanschaulichen Auseinandersetzungen kommt und jeder der Beteiligten die öffentliche Meinungsbildung in seinem Sinne zu beeinflussen sucht. Bei Auseinandersetzungen, die keine weltanschaulichen Themen, sondern den Mitbewerbern unmittelbar in seiner gewerblichen Tätigkeit betreffen, wird dies aber in der Regel nicht zutreffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Berichterstattung über ein Krankenhaus eines Bundeslands, welches selbst auch Medien vertreibt. Wettbewerbsabsicht und geschäftlicher Verkehr verneint.OGH 4 Ob 138/24h, 21.01.2025
- Hier: Der Zeitungsartikel über die öffentliche und kontrovers geführte Debatte der COVIC-19-Impfung lässt in seiner Gesamtbetrachtung nicht vordergründig unternehmensbezogene Äußerungen der Beklagten (Titulierung der Produkte als „Billigzeitung“) erkennen.OGH 4 Ob 140/22z, 20.12.2022
- Die Wettbewerbsabsicht tritt gegenüber dem Beweggrund der öffentlichen Meinungsbildung zumindest dann keineswegs völlig in den Hintergrund, wenn über den Mitbewerber unwahre herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Äußerungen aufgestellt werden.OGH 4 Ob 49/95, 10.10.1995
- Auch bei Pressefehden politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Art sowie bei einer sachbezogenen Information und Aufklärung des Verbrauchers kann die Wettbewerbsabsicht völlig in den Hintergrund treten oder gänzlich fehlen.OGH 4 Ob 71/95, 19.09.1995
- Bei der von der Beklagten veröffentlichen Polemik kommt dem politischen und ideologischen Motiv so überragendes Gewicht zu, daß die festgestellte Absicht der Beklagten, der Klägerin damit Leser abspenstig zu machen, völlig in den Hintergrund tritt. Politisch-ideologische Auseinandersetzungen beschränken sich nur selten auf wissenschaftliche oder philosophische Erörterungen, sondern finden meistens auch in gegenseitigen Vorwürfen moralischer Art Ausdruck.OGH 4 Ob 135/91, 17.12.1991
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Auch im Pressewesen besteht kein schutzwürdiges Informationsbedürfnis an der Herabsetzung von Mitbewerbern (MR 1989,61; MR 1990,69; ÖBl 1990,18). Es trifft zwar zu, daß eine Pressefehde zwischen zwei Zeitungen sehr häufig zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen wird, eine ohne erkennbaren Anlaß erst nach sieben Monaten geäußerte Reaktion auf eine in einem Konkurrenzblatt zum Ausdruck gebrachte Meinung zu einem bestimmten Thema kann aber keinesfalls mehr als aktuelle Pressefehde im Sinne einer unmittelbaren weltanschaulichen Auseinandersetzung angesehen werden.OGH 4 Ob 100/90, 09.10.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077728 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 4 Ob 138/24h, 21.01.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §1 C5a
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