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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.01.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 138/24h

Worum es ging: Wie genau muss ich beschreiben, was jemand unterlassen soll?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einer Klage auf Unterlassung muss die Pflicht so klar bezeichnet sein, dass ein Verstoß später zwangsweise durchgesetzt werden kann. Alle denkbaren Formen des Zuwiderhandelns müssen Sie aber nicht aufzählen, das wäre unmöglich und ist auch nicht nötig. Ob ein bestimmtes Verhalten gegen das Verbot verstößt, beurteilt später das Gericht bei der Durchsetzung.

Wer verpflichtet ist, Sie nicht mehr zu stören, muss dafür sorgen, dass die Einwirkungen bei Ihnen nicht mehr ankommen. Auf welche Weise er das erreicht, bleibt ihm überlassen. Die Pflicht richtet sich dauerhaft auf die Zukunft.

Ein Unterlassungsurteil zum Schutz von Eigentum und Besitz verbietet nicht eine bestimmte Handlung, sondern einen bestimmten Erfolg. Tritt dieser Erfolg dennoch ein, kann der Verpflichtete gezwungen werden, ihn künftig zu verhindern. Wie er das macht, bleibt ihm überlassen.

Die Presse muss sich ernsthaft und sachlich um eine wahrheitsgemäße Darstellung bemühen; gelingt ihr das, trifft sie kein Verschulden. Wie genau sie prüfen muss, hängt davon ab, wie verlässlich die Quelle ist. Auf amtliche Aussendungen dürfen sich Journalisten in der Regel verlassen.

Ob Tatsachen verbreitet wurden, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen. Maßgeblich ist, wie ein unbefangener durchschnittlicher Leser oder Hörer sie versteht. Was Sie selbst gemeint haben, ist nicht entscheidend.

Ein Verbot ist zu weit gefasst, wenn Sie damit auch Dinge unterlassen müssten, zu denen Sie nach dem Gesetz gar nicht verpflichtet wären. Es darf also nicht über das hinausgehen, was Sie tatsächlich schulden.

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Wenn Medien über einen Mitbewerber berichten, steckt dahinter nicht immer die Absicht, den eigenen Wettbewerb zu fördern. Bei weltanschaulichen Auseinandersetzungen kann diese Absicht ganz in den Hintergrund treten oder fehlen. Geht es dagegen unmittelbar um die geschäftliche Tätigkeit des Mitbewerbers, ist das in der Regel nicht so.

Der Beweis, dass eine Behauptung wahr ist, gilt schon dann als erbracht, wenn der Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt wird. Es kommt also auf den Kern und nicht auf jede Einzelheit an.

Wenn Sie als Unterhaltspflichtiger wegen einer Krankheit zusätzliche Kosten tragen müssen, verringert das die Grundlage für die Unterhaltsberechnung. Sie zahlen dadurch weniger Unterhalt.

Ist für einen unbefangenen Durchschnittsbetrachter klar, in welche Richtung eine Mitteilung zu verstehen ist, bleibt es bei diesem Verständnis. Die Regel, wonach unklare Aussagen zulasten dessen gehen, der sie gemacht hat, kommt dann nicht mehr in Betracht.

In der Regel nicht. Wie eine festgestellte Äußerung zu verstehen ist und ob eine andere Beurteilung vertretbar wäre, ist eine Frage des einzelnen Falls. Sie hat keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus und rechtfertigt daher meist keine Anrufung des Obersten Gerichtshofs.

In der Regel ja. Veröffentlicht ein Medium Informationen Dritter über Sie, verlangt die journalistische Sorgfalt zumindest dann Ihre Stellungnahme, wenn keine besonderen Gründe für die Verlässlichkeit des Informanten sprechen. Wie weit die Nachforschungspflicht reicht, hängt vom Einzelfall ab.

In der Regel nicht. Ob eine Äußerung die Grenze zulässiger Wertung überschreitet, hängt von den Umständen ab und hat meist keine über den Fall hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Auch wenn keine üble Nachrede vorliegt, kann sich der Inhaber eines Mediums bei einer ehrverletzenden oder rufschädigenden Behauptung auf jenen Rechtfertigungsgrund berufen, den das Medienrecht dafür vorsieht.

Eine Äußerung ist unwahr, wenn ihr sachlicher Kern zu dem Zeitpunkt, in dem sie gemacht wurde, nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Es kommt also auf den Kern der Aussage und auf diesen Zeitpunkt an.

Auch bei mehrdeutigen Aussagen ist die Freiheit der Meinungsäußerung zu beachten. Liegt eine bestimmte wahre Deutung nahe, die die damit verbundenen Wertungen als nicht überzogen rechtfertigt, bleibt die entfernte Möglichkeit einer noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich.

Beteiligt sich ein Mitbewerber an einer Debatte, die öffentliche Interessen betrifft, wiegt seine Meinungsfreiheit schwerer als bei rein unternehmensbezogenen Aussagen. Dabei zählt die Bedeutung des Themas: Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger es ihm um den eigenen Wettbewerb geht, desto eher ist die Äußerung zulässig.

Für einen unlauteren Verstoß gegen Mitbewerber ist es nicht nötig, dass der Handelnde den Wettbewerb fördern wollte. Diese Absicht gehört seit der Novelle 2007 nicht mehr zu den Voraussetzungen.

Damit es keine Wertungswidersprüche gibt, gilt das Erfordernis der beruflich gebotenen Sorgfalt auch dort, wo das Gesetz die Mitbewerber schützt. Es ist also nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen es ausdrücklich im Wortlaut steht.

Nein, solange Sie wirklich nur privat handeln. Eine Markenverletzung setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus, also ein Verhalten, das objektiv geeignet ist, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Gehen Umfang und Häufigkeit Ihrer Verkäufe über den privaten Bereich hinaus, handeln Sie geschäftlich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 1330 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 528

Entscheidungstext

70 Absätze, 21.627 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Geschäftszahl

4Ob138/24h (4Ob196/24p)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt *, vertreten durch die BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * KG und 2. * KG, beide pA *, und vertreten durch die Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 110.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei (Streitwert im Provisorialverfahren [richtig:] 95.000 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2024, GZ 5 R 74/24z-34, sowie die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Streitwert im Revisionsverfahren [richtig:] 78.750 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2024, GZ 5 R 88/24h-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs und die außerordentliche Revision werden gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO bzw gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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