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Ist es verboten, meinem Konkurrenten Kunden wegzunehmen?

günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Kunden
Nein. Jeder Wettbewerb beeinträchtigt den Mitbewerber; in seinen Kundenkreis einzudringen ist gerade der Sinn des Wettbewerbs. Wer durch Güte und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung überzeugt, handelt daher nicht unlauter. Unzulässig wird es erst, wenn der freie Entschluss des Kunden beeinträchtigt oder ausgeschaltet wird.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 27.07.2017 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Jede Wettbewerbshandlung ist ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber schädigt und verdrängt, ist daher schon ein "Behinderungswettbewerb"; Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist es ja, in den Kundenkreis des Mitbewerber einzudringen und ihm durch die Güte und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung Kunden abzunehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077756 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

UWG §1 C5a; UWG §1 D3f

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