Ist es verboten, meinem Konkurrenten Kunden wegzunehmen?
günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Kunden
Nein. Jeder Wettbewerb beeinträchtigt den Mitbewerber; in seinen Kundenkreis einzudringen ist gerade der Sinn des Wettbewerbs. Wer durch Güte und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung überzeugt, handelt daher nicht unlauter. Unzulässig wird es erst, wenn der freie Entschluss des Kunden beeinträchtigt oder ausgeschaltet wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 27.07.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Jede Wettbewerbshandlung ist ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber schädigt und verdrängt, ist daher schon ein "Behinderungswettbewerb"; Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist es ja, in den Kundenkreis des Mitbewerber einzudringen und ihm durch die Güte und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung Kunden abzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im vorformulierten Kündigungsschreiben finden sich weder negative Äußerungen über die Klägerin, noch unsachliche Lockmittel oder irreführende Angaben, die die freie Entscheidung der bisher vom Beklagten betreuten Kunden über einen allfälligen Betreuerwechsel unsachlich hätten beeinflussen können.OGH 4 Ob 126/20p, 22.09.2020
- Wer Gäste eines Mitbewerbers durch unwahre Angaben über dessen Preise für das eigene Unternehmen abwirbt, beeinträchtigt den freien Willensentschluss des Kunden mit unlauteren Mitteln, verfälscht den Wettbewerb und verstößt damit gegen § 1 UWG.OGH 4 Ob 126/06t, 28.09.2006
- Kunden zu gewinnen ist das legitime Ziel jeden Wettbewerbs. Zum unlauteren Kundenfang wird die Beeinflussung, wenn der freie Willensentschluss des Kunden beeinträchtigt oder ausgeschlossen wird.OGH 4 Ob 4/96, 16.01.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077756 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 4 Ob 78/17z, 27.07.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §1 C5a; UWG §1 D3f
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