Darf ich Kunden eines Mitbewerbers gezielt abwerben?
günstig für Abwerbender betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Mitarbeiter, Kunden
Ja. Kunden eines Mitbewerbers abzuwerben ist für sich allein erlaubt, auch wenn es zielbewusst und planmäßig geschieht. Unzulässig wird es erst durch besondere Umstände, etwa wenn Kundenlisten auf unlautere Weise beschafft, Mitarbeiter während des laufenden Dienstverhältnisses abgeworben oder Mitbewerber schlechtgemacht werden oder es nur darum geht, den anderen zu schädigen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 27.07.2017 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt; erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Dienstnehmern während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im vorformulierten Kündigungsschreiben finden sich weder negative Äußerungen über die Klägerin, noch unsachliche Lockmittel oder irreführende Angaben, die die freie Entscheidung der bisher vom Beklagten betreuten Kunden über einen allfälligen Betreuerwechsel unsachlich hätten beeinflussen können.OGH 4 Ob 126/20p, 22.09.2020
- Ein Mittel des Behinderungswettbewerbs beim Ausspannen fremder Kunden ist das Anschwärzen des Mitbewerbers.OGH 4 Ob 12/18w, 19.04.2018
- Hier: Die Zusage an die durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Mitarbeiter eines Mitbewerbers, sie bezüglich aller rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Vertragspflicht als Folge eines Dienstgeberwechsels schadlos zu halten, entspricht wirtschaftlich betrachtet einer „Wechselprämie“ und begründet im konkreten Fall kein unlauteres Verhalten.OGH 4 Ob 125/14g, 17.09.2014
- Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) und sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist grundsätzlich zulässig.OGH 4 Ob 125/14g, 17.09.2014
- Hier: Keine aktive Kundenabwerbung unter Ausnutzung von Kenntnissen, die der Beklagte während seiner Tätigkeit für die Klägerin erlangt hatte.OGH 4 Ob 123/07b, 10.07.2007
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- Hier: Innerer „Frontwechsel" von Mitarbeitern während des Dienstverhältnisses.OGH 4 Ob 26/07p, 22.05.2007
- Besondere Umstände, die den Wettbewerb verfälschen,sind anzunehmen, wenn beim Eindringen in den fremden Kundenkreis verwerfliche Mittel (zB Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, Anschwärzen des Mitbewerbers, irreführende Praktiken) angewendet oder damit verwerfliche Ziele (Schädigung des Mitbewerbers als einziges Ziel) verfolgt werden.OGH 9 ObA 66/03a, 25.06.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116886 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 4 Ob 78/17z, 27.07.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §1 D3e; UWG §1 D3f
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