Ist der Bruch eines Vertrags auch unlauterer Wettbewerb?
günstig für Vertragstreuer betrifft Unternehmer, Lizenznehmer, Franchisenehmer, Vertragspartner
Ja, wenn sich die verletzte Pflicht unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbs bezieht. Wer sich darüber hinwegsetzt, um gegenüber dem Vertragspartner einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage rechtswidrig verändert, handelt zugleich unlauter. Denn damit wird das Vertrauen in bestehende Bindungen erschüttert.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 23.02.2021 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Wenn sich die Vertragsverpflichtung unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbes bezieht und diese in einer Weise verletzt wird, um dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage in rechtswidriger Weise verändert, so bedeutet eine solche Vertragsverletzung auch eine Sittenwidrigkeit im Sinn des § 1 UWG, weil in einem solchen Falle mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine wesentliche Grundlage jedes Geschäftsverkehrs erschüttert wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch für einen Verstoß durch Nichtmitglieder, weil diese Richtlinien den Konsens der Vereinsmitglieder betreffend die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt im Zusammenhang mit der Werbung mit Reichweitenzahlen von Medien wiederspiegeln.OGH 4 Ob 104/20b, 26.11.2020
- Die Verletzung von Bestimmungen der ÖAK‑Richtlinien ist im Regelfall als Verstoß gegen wettbewerbsrelevante Vertragspflicht zu werten und begründet daher eine sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG.OGH 4 Ob 152/12z, 18.10.2012
- Die Verletzung wettbewerbsregelnder Vertragspflichten fällt nach der UWGNov 2007 weiterhin unter die lauterkeitsrechtliche Generalklausel (nun § 1 Abs 1 Z 1 UWG). An die Stelle der nach altem Recht erforderlichen Absicht, einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, hat nun die objektive Eignung des Verhaltens zu treten, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Vertragspartnern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen.OGH 4 Ob 4/10g, 11.05.2010
- Hier: Sittenwidrigkeit des Vertragsbruches bejaht - Vereinbarung, der Kläger solle exklusiv produzieren, die Beklagten exklusiv vertreiben.OGH 4 Ob 202/05t, 24.01.2006
- Hier: Ausstattervertrag (Verpflichtung beim Einkauf von Sportartikeln, Produkte der Klägerin zu wählen und für diese zu werben).OGH 4 Ob 220/05i, 19.12.2005
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Lizenzvereinbarung gestattet dem Lizenznehmer das Inverkehrbringen eines nach dem Rezept der Lizenzgeberin entwickelten Produkts unter der von ihr benutzten Bezeichnung; der Lizenznehmer bringt Produkt vertragswidrig unter einer an den Namen der Lizenzgeberin angelehnten Bezeichnung auf den Markt.)OGH 4 Ob 144/01g, 25.09.2001
- Hier: Verletzung der Gebietsaufteilung durch Franchisegeber.OGH 4 Ob 63/90, 03.04.1990
- So erschöpft sich die Verletzung einer Vertragspflicht vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über den Vertrag hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zu eigenem Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen.OGH 4 Ob 317/86, 12.07.1988
- Keine Sittenwidrigkeit bei Berufung auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum. - "Kräutertee V".OGH 4 Ob 378/86, 24.03.1987
- Marktregelungsvertrag-SkiOGH 4 Ob 347/82, 29.06.1982
- Umgehung einer Vereinbarung über die Firmenbezeichnung.OGH 4 Ob 406/79, 15.01.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078846 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 26.
- OGH 4 Ob 168/20i, 23.02.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 78/17z, 27.07.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §1 D4a
Verwandte Fragen
Wettbewerb · Vertragsbruch als Wettbewerbsverstoß
Wettbewerb · Unlauterkeit und Sittenwidrigkeit eines Vertrags
Wettbewerb · Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch
Wettbewerb · Gesetzesverstoß als unlautere Geschäftspraktik
Wettbewerb · Verstoß gegen eine nichtige Vertragsklausel