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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 13/24f

Worum es ging: Was muss ich zurückgeben, wenn der Vertrag aufgehoben wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird ein Vertrag aufgehoben, muss jede Seite alles zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Seiten Rückforderungsansprüche zu, müssen sie nur Zug um Zug erfüllt werden. Den Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen die geleistete Sache nicht gehört hat.

Wenn Sie etwas zurückfordern dürfen, die Rückgabe in Natur aber nicht mehr möglich oder nicht sinnvoll ist, muss die andere Seite Ihnen Geld zahlen. Die Höhe richtet sich danach, welchen Nutzen sie aus Ihrer Leistung tatsächlich gezogen hat.

Die Bestimmung über die Rückstellung nach Vertragsaufhebung hat keinen eigenen Regelungsgehalt. Sie verweist auf die allgemeinen Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Heben Sie einen gültigen Vertrag einvernehmlich wieder auf, muss jede Seite das zurückgeben, was sie erhalten hat. In erster Linie ist die Sache selbst zurückzustellen. Ist das nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen, dessen Höhe sich nach dem Nutzen richtet, den der Empfänger hatte.

Jede Seite muss zurückstellen, was sie aus dem Vertrag zu ihrem Vorteil erhalten hat. Ist eine Rückgabe in Natur nicht möglich, etwa bei geleisteter Arbeit, ist die Bereicherung herauszugeben. Ersetzt wird dann der Nutzen des Empfängers im Zeitpunkt der Leistung, nicht Ihr Schaden.

Rückforderungsansprüche sollen ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig machen. Haben Sie aber in Erfüllung eines gültigen Schuldverhältnisses geleistet, gibt es einen rechtfertigenden Grund dafür. Dann können Sie das Geleistete nicht zurückfordern.

Haben sich bereits Vorfälle ereignet, aus denen ein konkreter Schaden entstehen konnte, und können sie sich leicht wiederholen, dürfen Sie auf Feststellung der Haftung klagen. Das gilt auch dann, wenn noch kein bezifferbarer Schaden eingetreten ist.

Eine Klage auf bloße Klärung der Rechtslage setzt voraus, dass die strittige Beziehung Ihre eigene rechtliche Stellung unmittelbar betrifft. Sie muss geeignet sein, die Beeinträchtigung durch die Gegenseite zu beenden und einen späteren Streit zu vermeiden. Dafür braucht es einen aktuellen Anlass, und die Klage ist gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung droht.

Eine Klage, mit der nur die Rechtslage geklärt werden soll, braucht einen konkreten und aktuellen Anlass. Ihre Rechtsstellung muss tatsächlich und ernstlich gefährdet sein, sodass eine rasche gerichtliche Entscheidung nötig ist. Eine bloß vermeintliche Gefahr genügt nicht.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten ist und weitere Schäden aus demselben Ereignis nicht ausgeschlossen werden können. Ist überhaupt noch kein Schaden entstanden, fehlt Ihnen das rechtliche Interesse. Hat sich aber ein schadensträchtiger Vorfall bereits ereignet und kann er sich wiederholen, ist die Klage dennoch zulässig.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.

Wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu erlangen, handelt unlauter. Ob die übertretene Vorschrift selbst den Wettbewerb regeln soll, ist dabei nicht entscheidend. Es kommt darauf an, ob der Verstoß objektiv geeignet ist, die Wettbewerbslage zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Wird ein Vertrag wegen eines Willensmangels aufgehoben, richtet sich die Rückabwicklung nach denselben Regeln, die auch für eine Leistung ohne Rechtsgrund gelten. Es ist also zurückzustellen, was jede Seite erhalten hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1037 ABGB § 1431 ABGB § 1437 ABGB § 873 ABGB § 877 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

33 Absätze, 9.203 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Geschäftszahl

8Ob13/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. W*, vertreten durch Mag. Anton Karte, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch Mag. Patrick Kleinbauer, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wegen 141.914,24 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2023, GZ 3 R 118/23d-68, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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