Darf ich eine Regel missachten, weil es alle anderen tun?
günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Konsumenten
Ein Verstoß gegen eine zwingende Vorschrift, die den Wettbewerb regelt, bleibt unlauter, auch wenn sich viele oder sogar die meisten Mitbewerber nicht daran halten. Wer sie missachtet, verschafft sich einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber jenen, die sich an die Regel halten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Der Umstand, dass eine zwingende gesetzliche Vorschrift, die den Wettbewerb regelt, von einer Vielzahl von Mitbewerbern, allenfalls sogar von dem überwiegenden Teil der Mitbewerber nicht beachtet wird, nimmt einem derartigen Verstoß nicht den Charakter einen unlauteren, gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbshandlung, zumal dadurch ein sachlich ungerechtfertigter Wettbewerbsvorsprung gegenüber jenen Mitbewerbern erzielt wird, die sich an die geltende Norm halten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wettbewerbswidriges Verhalten lässt sich nicht damit rechtfertigen, Mitbewerber handelten ebenso.OGH 4 Ob 74/11b, 09.08.2011
- Eine Rechtfertigung wettbewerbswidrigen Verhaltens lässt sich nicht mit Erfolg aus einer angeblichen Branchenübung ableiten; Missbräuche können nämlich nicht als Maßstab des Zulässigen dienen. Ein Rechtsbruch ist auch dann sittenwidrig, wenn der überwiegende Teil der Mitbewerber dieselbe Vorschrift gleichfalls missachtet.OGH 4 Ob 145/01d, 10.07.2001
- Product PlacementOGH 4 Ob 79/92, 29.09.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078014 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 4 Ob 210/24x, 24.06.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
UWG §1 C2; UWG §1 D5a
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