Rechtfertigt eine übliche Branchenpraxis den Verstoß gegen ein Gesetz?
günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Konsumenten
Sie können Ihr Verhalten nicht damit rechtfertigen, dass sich Dritte gleich verhalten. Missbräuche taugen nicht als Maßstab dafür, was zulässig ist. Ein Rechtsbruch bleibt auch dann unlauter, wenn der überwiegende Teil der Mitbewerber dieselbe Vorschrift missachtet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Der Verweis der Beklagten auf gleichartiges Verhalten Dritter geht schon deshalb ins Leere, weil sich eine Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht mit Erfolg aus einer angeblichen Branchenübung ableiten läßt: Mißbräuche können nämlich nicht als Maßstab des Zulässigen dienen; ein Rechtsbruch ist auch dann sittenwidrig, wenn der überwiegende Teil der Mitbewerber dieselbe Vorschrift gleichfalls mißachtet.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110039 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 4 Ob 210/24x, 24.06.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
UWG §1 C2; UWG §1 D5a
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